Aktuelles zur Reform der Grundsteuer

Aktuelles zur Reform der Grundsteuer

Ihr Handeln ist erforderlich!

Ihr Handeln ist erforderlich!

Sicherlich haben Sie über die Medien oder im Bekanntenkreis bereits von der anstehenden Grundsteuerreform erfahren oder Sie haben bereits ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung zu diesem Thema per Post erhalten. Sofern Sie Eigentümer von Grundbesitz sind (hierunter fällt auch das Wohnungseigentum, Eigentum an Ferienwohnungen, unbebaute Grundstücke, „Garagenhöfe“, etc.), ist Ihr Handeln nun erforderlich! Nachfolgend haben wir für Sie die grundlegenden Informationen zur Grundsteuerreform und zu den erforderlichen Schritten auf einen Blick aufgelistet:

Worum geht es?

Die Grundsteuer ist als eine der ältesten Steuern auf das Eigentum an Grundstücken (sowie an Erbbaurechten) als Objektsteuer direkt an die Gemeinde zu entrichten. Die Berechnung der Grundsteuer stand viele Jahre in der Kritik, da befürchtet wurde, ihre Berechnung würde gegen die allgemeinen, verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung verstoßen.

Nach Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies die bestehenden Vermutungen und erklärte die Grundsteuer mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) für verfassungswidrig. Ferner verpflichtete es den Gesetzgeber, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Nach Verkündung einer Neuregelung dürften die bisherigen Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Die neuen, verfassungskonformen gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung der Grundsteuer wurden sodann in 2019 in Form des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) und des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes verabschiedet. Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Zu beachten ist, dass die Bundesländer z.T. unterschiedliche Berechnungsmodelle einführen. So findet in Niedersachsen beispielsweise das sog. „Flächen-Lage-Modell“ Anwendung, wohingegen in Nordrhein-Westfalen das „Bundesmodell“ Anwendung findet. In der Folge sind bei Objekte in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Unterlagen und Informationen zur Erstellung einer Grundsteuererklärung notwendig.

Was ist zu tun?

Damit die Finanzverwaltung die Grundsteuer bis zum 31. Dezember 2024 nach den neuen Grundsätzen ermitteln und ab dem 1. Januar 2025 erheben lassen kann, muss für jedes der insgesamt ca. 36 Millionen Grundstücke in Deutschland bis zum 31. Oktober 2022 eine eigene Steuererklärung erstellt und an das jeweils zuständige Finanzamt übermittelt werden. Die Datenübermittlung wird voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein.

Damit eine fristgerechte Erstellung und Übermittlung der einzureichenden Steuererklärungen erfolgen kann, ist ein frühzeitiges Zusammentragen der notwendigen Dokumente und Informationen sowie die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater sinnvoll.

Wer ist betroffen?

Jeder Eigentümer von Grundvermögen, welches sich in Deutschland befindet, ist angehalten, eine Steuererklärung einzureichen (hierunter fällt auch das Wohnungseigentum, Eigentum an Ferienwohnungen, unbebaute Grundstücke, „Garagenhöfe“, etc.). Grundsätzlich können die Steuererklärungen (wie üblich) auch durch den Grundstückseigentümer selbst erstellt und übermittelt werden – eine Unterstützung durch einen Steuerberater ist jedoch in den meisten Fällen zu empfehlen.

Auch der Erbbauberechtigte wird (durch die Vereinbarung des Erbbaurechts und durch die damit einhergehenden Zahlung des Erbbauzinses) für Zwecke der Bewertung im Rahmen der Grundsteuer dem Eigentümer des Grund und Bodens gleichgestellt. Demnach ist auch der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Grundsteuererklärung, in der er Angaben sowohl zum Gebäude als auch zum Grund und Boden zu machen hat, verpflichtet.

Was bieten wir Ihnen?

Wir führen Sie mit unserer individualisierten Software-Lösung sicher und verständlich durch den gesamten Bearbeitungsprozess. Dabei erfragen wir die für die Grundsteuererklärung relevanten Informationen und Daten mittels eines Fragebogens von Ihnen. Nachdem Sie den Ihnen übersandten Fragebogen ausgefüllt und an uns zurückgeschickt haben, erstellen wir Ihre Grundsteuererklärung(en) zeitnah und melden uns bei Ihnen, sofern Rückfragen bestehen. Nach Fertigstellung Ihrer Erklärung(en) erhalten Sie diese (zusammen mit unserem Berechnungsergebnis) vorab zur Durchsicht im Entwurf. Nach abschließender Genehmigung durch Sie übermitteln wir Ihre Grundsteuererklärung(en) gern fristgerecht an das Finanzamt.

Sobald wir Ihren Bescheid / Ihre Bescheide erhalten und geprüft haben, übersenden wir Ihnen diese(n) gern – zusammen mit einem erläuternden Anschreiben – für Ihre Akten.

Wie beauftrage ich die Zelmer & Aselmeyer Steuerberatungsgesellschaft?

Gern können Sie uns über das unten aufgeführte Kontaktformular anschreiben. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir Sie schnellstmöglich per Email kontaktieren und mit der Bearbeitung Ihrer Grundsteuererklärung(en) beginnen.

Bitte beachten Sie, dass die Zusammenarbeit mit uns grundsätzlich digital (per Email) erfolgt. Eine Zusammenarbeit ausschließlich in Papierform erfolgt nur in Ausnahmefällen. Als „digitale Zusammenarbeit“ gilt hierbei der erstmalige Kontakt (=Übersendung des Fragebogens per Email) sowie die sich nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen anschließende Bearbeitung per Email (z.B. die Übersendung der Erklärung per Email im Entwurf, etc.).

Wie hoch ist das Honorar für die Erstellung der Grundsteuererklärung durch die Zelmer & Aselmeyer Steuerberatungsgesellschaft?

Grundlage für unsere Honorareinschätzung ist grundsätzlich die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Diese wurde jüngst um den §24 Absatz 1 Nr. 11a StBVV ergänzt, um das Honorar für die Erstellung einer Grundsteuererklärung auf Grundlage des niedersächsischen Flächen-Lage-Modells abbilden zu können.

Nachfolgend finden Sie unsere Honorar-Untergrenzen je Grundstück/je wirtschaftliche Einheit. Diese bemessen sich grundsätzlich an dem (durch die Grundsteuererklärung) ermittelten Gundbesitzwert (bzw. dem vergleichbaren Wert laut Flächen-Lage-Modell) sowie am Bearbeitungsumfang.

Da der Bearbeitungsumfang (Umfang der Rückfragen an Sie / die Finanzverwaltung, Durchsicht von Unterlagen bei der Bearbeitung in Papieform, etc.) vor Abschluss der Arbeiten noch nicht genau feststeht, handelt es sich um ungefähre Angaben. Ein Teil unseres Kanzlei-Leitbildes ist das Vertrauen in unsere Honorarangebote. Von versteckten oder nachträglichen Kosten sowie von niedrigen „Lockangeboten“ distanzieren wir uns ausdrücklich. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir Ihnen leider keine abschließende Honorarschätzung liefern können.

Grundbesitzwert bis Bearbeitung digital Bearbeitung digital Ausnahme: Bearbeitung analog (Papierform) Ausnahme: Bearbeitung analog (Papierform)
Bundesmodell* Flächenmodelle*
(z.B. Niedersachsen)
Bundesmodell* Flächenmodelle*
(z.B. Niedersachsen)
125.000 € 400 € 250 € 650 € 500 €
250.000 € 550 € 350 € 950 € 700 €
500.000 € 700 € 450 € 1.200 € 900 €
750.000 € 800 € 550 € 1.450 € 1.100 €
1.000.000 € 1.000 € 650 € 1.750 € 1.300 €
1.500.000 € 1.300 € 850 € 2.300 € 1.700 €
2.000.000 € und höher 1.600 € 1.050 € 2.850 € 2.150 €

 

*: Es handelt sich um aufwandsabhängige Honorar-Untergrenzen. Zu unseren o.a. Honoraren kommen noch 20 € pauschaler Auslagenersatz sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.

Das Honoar ist stark von der pünktlichen und vollständigen Lieferung der angeforderten Unterlagen und Informationen durch den Mandanten abhängig. Mehraufwand durch die unpünktliche/unvollständige Bereitstellung führen grundsätzlich zu gebührenpflichtigem Mehraufwand. Ebenso sind Rückfragen durch das Finanzamt sowie die Prüfung des Bescheides bis zu einem Bearbeitungsumfang von insgesamt 0,5 Stunden im Honorar inkludiert. Weiterer Aufwand, wie z.B. die Bearbeitung umfangreicher Rückfragen (-Kataloge) des Finanzamtes oder die Einlegung eines Einspruchs gegen Ihren Grundsteuerbescheid werden – nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen – gesondert abgerechnet.

Bitte beachten Sie, dass wir neuen Mandanten, mit denen wir erstmalig im Rahmen der Grundsteuererklärung Kontakt haben, vorab eine Abschlagsrechnung zukommen lassen. Die Höhe der Abschlagsrechnung basiert auf den im Kontaktformular gemachten Angaben.

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