Bank und Liquidität

Anlage 1)

Neues zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe November
Außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember
Überbrückungshilfe 3
Betriebskostenpauschale (sog. „Neustarthilfe“)

Um den Überblick nicht zu verlieren, hier eine kurze Auflistung unserer bisherigen Rundschreiben in der Rubrik „Bank und Liquidität“:

Rundschreiben 1        KfW Kredite

Rundschreiben 2        Ablauf KfW Kredite und erste Info zum Corona-Zuschuss für Unternehmer

Rundschreiben 3        Weiterführende Infos zum KfW Sonderprogramm, elektronischer Antrag NBank

Rundschreiben 4        FAQ Corona-Hilfen, erste Rückmeldungen zu KfW Kredite

Rundschreiben 5        Corona-Liquiditätskredit

Rundschreiben 6        keine Neuerungen

Rundschreiben 7        Überbrückungshilfe 1

Rundschreiben 8        Überbrückungshilfe 2, außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe), KfW-Schnellkredite, Aussicht Überbrückungshilfe 3

Rundschreiben 9        Ausführlich außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe)

Rundschreiben 10      Aktuelle Infos zu den o.g. Themen

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November („Novemberhilfe“)

Die Antragsfrist der Novemberhilfe wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. Für weitere Informationen (u.a. Antragsvoraussetzungen, Beauftragung) verweisen wir auf unser Rundschreiben „Rundum Corona die Neunte“ vom 7. November 2020.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember („Dezemberhilfe“)

Die Anträge für die sogenannte „Dezemberhilfe“ können bereits gestellt werden. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 30. April 2021.

Die Antragsvoraussetzungen (unter anderem die direkte, indirekte oder über Dritte vorliegende Betroffenheit) sind mit denen der sog. „Novemberhilfe“ (außerordentliche Wirtschaftshilfe November) identisch. Wir haben uns daher gegen ein separates Rundschreiben (mit identischen Informationen) entschieden und verweisen hierzu auf unser ausführliches Rundschreiben zur Novemberhilfe vom 7. November 2020.

An dieser Stelle möchten wir jedoch hervorheben, dass Schließungen auf Grundlage von Beschlüssen, die nach den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 getroffen wurden (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020 = bundesweiter „Lockdown“ ab dem 16. Dezember 2020) grundsätzlich NICHT zu einer direkten/indirekten Betroffenheit im Sinne der (November- und) Dezemberhilfe führen.

Kurz: Antragstellende, die erstmalig durch den bundesweiten Lockdown ab den 16. Dezember 2020 von Schließungen betroffen waren, sind nicht antragsberechtigt.

Zur Vorgehensweise der Antragstellung: Wir schreiben unsere Mandanten, die wir bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe unterstützt haben, nach und nach systematisch an und fordern eine kurze, schriftliche Auftragsbestätigung zur Beantragung der Dezemberhilfe an. Wir bitten Sie um etwas Geduld, wir vergessen niemanden! Falls Sie bislang nicht von uns unterstützt wurden, die Beantragung der Dezemberhilfe jedoch wünschen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an Frau Meike Schirmer:

m.schirmer@zelmer-aselmeyer.de

mit dem Betreff „Wirtschaftshilfe Dezember 2020“ und dem Text:

„Ich/Wir wünschen die Beantragung der Wirtschaftshilfe Dezember 2020 entsprechend des vorgegebenen Rahmens. Ich/Wir sind direkt/indirekt betroffen, weil…(Erläuterung).“

Gern notieren wir Ihren Auftrag und stellen Ihren Antrag schnellstmöglich.

Sofern uns Ihre Daten der Finanz-und/oder Lohnbuchführung für den Dezember 2020 nicht vorliegen, machen Sie bitte ebenfalls Angaben zu Ihren Umsätzen im Dezember 2020 sowie zu beantragtem/erhaltenem Kurzarbeitergeld (nebst SV-Erstattungen) für den Dezember 2020.

Wenn Sie die E-Mail dafür nicht nutzen möchten, schicken Sie uns ein Fax an 05321/3956-29 oder per Post an die Hildesheimer Straße 33 in 38640 Goslar. Zur besseren Übersicht und Verwaltung der Aufträge bitten wir Sie, uns schriftlich zu beauftragen. Vielen lieben Dank.

Unser Honorar wird grundsätzlich nach dem angefallenen Zeitaufwand berechnet. Der Stundensatz beträgt 125 € und wird halbstündig fällig. Nach unserer Erfahrung im Rahmen der Antragsbearbeitung für die Novemberhilfe haben wir uns entschlossen, ein Mindesthonorar von einer Zeitstunde zu erheben (125 €). Das Honorar wird auch dann fällig, wenn der Antrag nicht erfolgreich gestellt wurde (z.B. bei umfangreicher Prüfung der Antragsvoraussetzungen).

Bitte beachten Sie, dass in 2021 eine sog. Schlussabrechnung zu erstellen ist (bis zum 31. Dezember 2021). Diese muss alle endgültigen Zahlen/Werte enthalten (nach etwaigen Umbuchungen im Rahmen der Buchführung) und kann zur Antragsberichtigung und ggf. zur teilweisen Rückzahlung bislang erhaltener Hilfen führen. Das genaue Verfahren hierzu steht noch nicht fest. Wir gehen davon aus, dass wir im Laufe des Jahres 2021 automatisch dazu aufgefordert werden. Gern kommen wir nach Aufforderung zeitnah auf Sie zu.

Für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind direkt antragsberechtigt. Weitere Informationen sowie die Plattform zur Antragstellung finden Sie hier: Anträge ohne prüfende Dritte

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern nach Terminvereinbarung telefonisch, per Email und per Web-Konferenz zur Verfügung.

Überbrückungshilfe 3

Nach der sogenannten „Überbrückungshilfe 1“ und der „Überbrückungshilfe 2“ folgt nun der dritte Streich der Bundesregierung: Die sog. „Überbrückungshilfe 3“ umfasst einen neuen Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021, für den – wie in den bisherigen Überbrückungshilfen – Fixkosten pauschal erstattet werden. Die Anträge können ab sofort gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um ein neues, separates Förderprogramm handelt. Die Förderung muss daher auch separat beantragt werden.

Die Antragsfrist für die dritte Phase der Überbrückungshilfe endet grundsätzlich mit Ablauf des 31. August 2021.

Die Antragstellung kann – wie bereits im Antragsverfahren der ersten und zweiten Phase – in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Dritten (u.a. Steuerberater) durchgeführt werden. Gern unterstützen wir Sie bei der Antragstellung. Wir stellen Ihnen gern eine separate E-Mail mit weiteren Informationen zum Antragsverfahren zur Verfügung, sofern Sie eine Prüfung der Antragsvoraussetzungen wünschen. Wenden Sie sich dazu bitte per E-Mail an Frau Meike Schirmer:

m.schirmer@zelmer-aselmeyer.de

Gern möchten wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe 3 näherbringen. Bitte lesen Sie sich, um Mehrarbeit zu vermeiden, die nachfolgenden Ausführungen aufmerksam durch.

Wer wird gefördert (Prüfschritt 1)?

Grundsätzlich sind Unternehmen (bis zu einem Umsatz von 750 Mio. € im Jahr 2020), Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe (im Haupterwerb) aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag (31. Dezember 2020) zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl, Ermittlung auf Basis von Vollzeitäquivalenten). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.

Wie bereits im Rahmen der Überbrückungshilfen 1 und 2 muss für die Tätigkeit (ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe) ein Gewerbeschein vorliegen.

Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

Wie wird gefördert (Prüfschritt 2)?

Wie bereits in den ersten beiden Phasen der Überbrückungshilfe sind sogenannte „Fixkosten“ förderfähig, soweit sie fortlaufend sind, betrieblich veranlasst sind, im Förderzeitraum anfallen (Verbindlichkeiten müssen im Förderzeitraum fällig sein), vertraglich begründet wurden oder behördlich festgesetzt und nicht einseitig veränderbar sind. Diese Kosten sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sind (vorbehaltlich einzelner Ausnahmen). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung kommt es nicht an (somit sind auch gestundete Fixkosten förderfähig).

Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.

Erwähnenswert ist ebenfalls die Förderung von Aufwendungen für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie von Aufwendungen für Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 €.

Für Einzelhändler wird der Fixkostenansatz um Abschreibungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise (wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise, eine Vernichtung der Ware soll vermieden werden) für die gesamte betrachtete Ware. Für weitere Informationen verweisen wir auf den „Anhang 2 – Sonderregelungen für den Einzelhandel zu Abschreibungen“ in den offiziellen FAQs des BMWi.

Die Höhe der Fixkostenerstattungen bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate November 2020, Dezember 2020, Januar 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021 und Juni 2021 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des Jahres 2019:

Umsatzeinbruch > 70 %                                      bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten

Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 % bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten

Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 % bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen.

Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Antragsteller, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten bzw. erhalten haben, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Die maximale Förderung beträgt derzeit 1.500.000 € pro Monat. Bei einer Erstantragstellung werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 € für einen Monat (vorbehaltlich einer stichprobenhaften Prüfung von Amts wegen, welche zu einer Verzögerung der Auszahlung des Abschlags oder zu einer zunächst ggf. geringeren Auszahlung führen kann).

Nachweispflicht (Prüfschritt 3)

Da bei der Angabe der Fixkosten und den Umsatzeinbrüchen zum Teil mit Schätzwerten gearbeitet wird, sind die tatsächlichen (endgültigen) Verhältnisse dem BMWi im Rahmen einer Schlussabrechnung (bis 30. Juni 2022) vorzulegen. Zurzeit steht noch nicht fest, wie und in welchem Umfang sowie in welcher Form Nachweise zu erbringen sind. Kommt es bei der Schlussabrechnung zu Rückforderungen, trägt diese grundsätzlich der Antragsteller (= Empfänger der Beihilfe).

Betriebskostenpauschale (sog. „Neustarthilfe“)

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 keine oder nur geringe Fixkostenerstattungen (weniger als die Neustarthilfe) bekämen, haben die Möglichkeit alternativ die sog. „Neustarthilfe“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Neustarthilfe richtet sich nach dem Referenzumsatz des Jahres 2019 (1. Januar – 30. Juni 2019). Die Neustarthilfe beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes, maximal 7.500 €.

Bei einem Umsatz von 20.000 € würden also 5.000 € Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019 entspricht 10.000 €, davon 50 %).

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet grundsätzlich mit Ablauf des 31. August 2021.

Voraussetzung ist, dass Soloselbständige* ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

*: Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche)

Bitte beachten Sie, dass (Stand: heute) die Neustarthilfe nur durch den Begünstigten selbst beantragt werden kann. Eine Beantragung durch einen Dritten (z.B. Steuerberater) ist derzeit nicht vorgesehen.

Für weitere Informationen sowie für die Antragsbearbeitung selbst verweisen wir höflich auf die FAQ des BMWi, die laufend aktualisiert werden. Die FAQ finden Sie hier.

Zum Schluss wieder eine große Bitte:

Gern beraten und unterstützen wir Sie in allen hier aufgeführten Punkten und darüber hinaus. Damit dies geordnet und gut vorbereitet erfolgen kann, vereinbaren Sie bitte vorab einen für beide Seiten bindenden Termin. Je nach Wunsch und Möglichkeit findet der Termin via Telefon und/oder Web-Konferenz statt. Wir bitten Sie ebenfalls um Verständnis, dass wir Emails mit Rückfragen zum Bearbeitungsstand (sowohl von unserer Seite aus als auch von Seiten der Behörden) auf Grund des hohen Arbeitsaufkommens nur sehr zeitverzögert beantworten können. Ebenso bitten wir um Nachsicht, wenn wir / unsere Mitarbeiter am Telefon höflich auf unsere Rundschreiben oder auf die Ausführungen des BMWi (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) verweisen. Unsere Zeit gibt es derzeit leider nicht her, unsere Rundschreiben umfangreich telefonisch zu erklären oder gar vorzulesen. Davon abgesehen sind wir für konstruktive Anmerkungen natürlich immer offen.

Wir haben uns diese Situation nicht ausgesucht, wünschen uns beruflich/privat auch ein Stück „Normalität vor Corona“ zurück und versuchen den Aufwand und die Kosten für unsere Mandanten bestmöglich im Blick zu behalten. Selbstverständlich sind wir immer offen für sachliche Kritik, aber wir werden keine unsachlichen Beschimpfungen unseren Mitarbeitern gegenüber tolerieren. Außerdem ist die Zeit in die Abarbeitungen der Aufträge besser investiert. Leider musste auch dieser Hinweis nun im 11. Rundschreiben seinen Platz finden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, bleiben Sie gesund und kommen Sie weiterhin heil durch diese Zeiten!