Liebe Mandanten,
hier unsere Ausarbeitungen und weiterführenden Informationen über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus (Rundschreiben 11). Bitte beachten Sie die Anlage 1) zu diesem Schreiben und, dass dieses Informationsschreiben auf folgende Rundschreiben aufbaut:
Dienstag den 16.03.2020 Rundschreiben 1
Donnerstag den 19.03.2020 Rundschreiben 2
Dienstag den 24.03.2020 Rundschreiben 3
Donnerstag den 02.04.2020 Rundschreiben 4
Donnerstag den 16.04.2020 Rundschreiben 5
Sonntag den 14.06.2020 Rundschreiben 6
Montag den 29.06.2020 Rundschreiben 7
Donnerstag den 29.10.2020 Rundschreiben 8
Freitag den 06.11.2020 Rundschreiben 9
Montag den 21.12.2020 Rundschreiben 10
Sollten Sie eines der Rundschreiben nicht erhalten haben, können Sie die Rundschreiben auf unserer Homepage www.zelmer-aselmeyer.de im offenen Bereich einsehen.
Mitarbeiter und Betrieb
Um den Überblick nicht zu verlieren, hier eine kurze Aufzählung aus unseren o.g. Rundschreiben:
Rundschreiben 1 Einstieg Kurzarbeit, ohne gesetzliche Neuanpassung
Rundschreiben 2 Infektionsschutzgesetz, Gesetzliche Neuregelung Kurzarbeit
Rundschreiben 3 keine Neuerungen
Rundschreiben 4 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Rundschreiben 5 Corona-Bonus an die Mitarbeiter (1.500,00 €)
Rundschreiben 6 keine Neuerungen
Rundschreiben 7 keine Neuerungen, lediglich Erklärung Antrag KUG
Rundschreiben 8 Wiederholung KUG
Rundschreiben 9 keine Neuerungen
Rundschreiben 10 Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Kurzarbeit:
Wir möchten Sie auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20, veröffentlicht am 10.12.2020 hinweisen.
Fall kurz erzählt:
Ein Omnibusunternehmen (Branche spielt weiter keine Rolle) ist mit seinen Mitarbeitern aus Gründen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit gegangen. Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgte und die Mitarbeiter haben entsprechende Zuschüsse für weniger Arbeiten erhalten.
Die Anzeige zum Kurzarbeitergeld war in dem Sinne fehlerhaft, als das keine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern über die Kurzarbeit getroffen worden ist. Diese Vereinbarung kann durch eine Einzelvereinbarung mit einem Arbeitnehmer erfolgen, durch eine Betriebsvereinbarung oder einer einschlägigen tarifvertraglichen Klausel bestehen. Dies hat der Arbeitgeber auch bei der Anzeige durch ein Kreuz der Agentur für Arbeit gegenüber mitzuteilen.
Wir sind an dieser Stelle verpflichtet, so gern wie wir auch hier weiterhelfen, Sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Prüfung und Beratung um eine Rechtsberatung handelt und dafür der Anwalt für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens hinzuzuziehen ist. Wir möchten auf das Urteil hinweisen und Sie bitten, die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen zu prüfen. Wir alle als Arbeitgeber können davon ausgehen, dass dies auch Grundlage der anstehenden Sozialversicherungsprüfungen sein wird.
Es ist nicht übermittelt, ob ein falsches Kreuz in der Anzeige zur Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit nicht zu weiteren Fragen geführt hat. Fakt ist aber der Ausgang des Verfahrens: Der Arbeitnehmer hatte gekündigt und auf vollständige Zahlung seines Entgelts geklagt. Trotz der nachweislich weniger geleisteten Stunden hat der Arbeitnehmer in allen Punkten Recht bekommen, weil keine entsprechende Vereinbarung vorgelegt werden konnte.
Im Ergebnis für uns: Jetzt prüfen ist günstiger, als hinterher nachzahlen zu müssen.
Noch einmal die wichtigsten Eckpunkte zur Kurzarbeit:
- Aktuelle Befristung bis zum 31.12.2021 für Unternehmen, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit angezeigt haben
- 10% der Beschäftigten eines Betriebs müssen von einem Arbeitsausfall (mit Entgeltausfall von mehr als 10% des Bruttoentgelts) betroffen sein, damit Kurzarbeit beantragt werden kann. Minusstunden müssen nicht aufgebaut werden
- Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Befristung bis zum 30.06.2021)
- Die Anzeige erfolgt bei der Agentur für Arbeit
- Die Vereinbarung über Kurzarbeit ist, wie oben beschrieben, mit dem Arbeitnehmer zu treffen. Hilfe:
- Aufzeichnung der Soll- und Ist-Stunden. Hier haben wir für Sie eine Excel-Liste
- Abgabe der Aufzeichnungen an uns. Der daraus resultierende Antrag auf Kurzarbeitergeld ist zu prüfen, auszufüllen und unterschrieben an die Agentur für Arbeit zu senden. Die Frist dazu beträgt 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Bezugsmonats
- Höhe des Kurzarbeitergeldes, wenn ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50% im jeweiligen Bezugsmonat vorliegt:
- – 3. Monat 60% / 67%
- – 6. Monat 70% / 77%
- ab dem 7. Monat 80% / 87%
Ausführlicher unsere bisherigen Rundschreiben und dort gemachten Verlinkungen.
Bank und Liquidität
Rundschreiben 1 KfW Kredite
Rundschreiben 2 Ablauf KfW Kredite und erste Info zum Corona-Zuschuss für Unternehmer
Rundschreiben 3 Weiterführende Infos zum KfW Sonderprogramm, elektronischer Antrag NBank
Rundschreiben 4 FAQ Corona-Hilfen, erste Rückmeldungen zu KfW Kredite
Rundschreiben 5 Corona-Liquiditätskredit
Rundschreiben 6 keine Neuerungen
Rundschreiben 7 Überbrückungshilfe 1
Rundschreiben 8 Überbrückungshilfe 2, außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe), KfW-Schnellkredite, Aussicht Überbrückungshilfe 3
Rundschreiben 9 Ausführlich außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe)
Rundschreiben 10 Übersichten und Hilfen zu den Hilfsprogrammen
Aufgrund des Umfangs erhalten Sie zu diesem Schreiben eine separate Anlage (Anlage 1) zu folgenden Themen:
- Neues zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe November
- Außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember
- Überbrückungshilfe 3
- Betriebskostenpauschale (sog. „Neustarthilfe“)
Steuern und Finanzamt
Rundschreiben 1 Stundungen – Ratenvereinbarungen, Anpassung der Vorauszahlungen
Rundschreiben 2 Weitere Ausführungen zu Stundungen und Anpassungen
Rundschreiben 3 Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Rundschreiben 4 Detaillierte Ausführungen zu der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Rundschreiben 5 FAQ-Liste
Rundschreiben 6 Das Mehrwertsteuerpaket mit Herabsetzung der Steuersätze, Aufzählung weiterer Maßnahmen der Corona-Steuerhilfegesetze
Rundschreiben 7 Checkliste Änderung der Steuersätze
Rundschreiben 8 keine Neuerungen
Rundschreiben 9 keine Neuerungen
Rundschreiben 10 Umsatzsteueranpassung zum 01.01.2021, Bundesanzeiger
Aktuell:
Abgabe der Steuererklärungen
Die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 ist nun auch am 12.02.2021 durch den Bundesrat verabschiedet worden. Trotzdem sollte die Frist nur in Ausnahmefällen ausgereizt werden.
Eine Änderung zu unserem bisherigen Rundschreiben. Der Zinsbeginn, der per Gesetz am 01.04.2021 für Steuerzahlungen und Erstattungen 2019 beginnt, ist bis zum 31.08.2021 ausgesetzt worden. Auch diese Regelung hat den Bundesrat am 12.02.2021 passiert.
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung 2021
Hier wurde beschlossen, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung per Antrag auf 0,00 € herabgesetzt werden kann, bei Aufrechterhaltung der Dauerfristverlängerung, wenn Sie als Unternehmer unmittelbar von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie Ihrer Tätigkeit aufgrund der behördlichen Schließungen nicht oder nur im geringen Umfang nachkommen können. Leider gibt es hier keine bundeseinheitliche Allgemeinverfügung, sodass über jeden Antrag das zuständige Finanzamt bzw. der Sachbearbeiter entscheidet.
Der Antrag ist bis zum 31.03.2021 zu stellen.
Bitte bedenken Sie, dass eine Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Folge hat, dass mit der Sondervorauszahlung 2022 keine Gegenrechnung erfolgen kann. Bedeutet, wenn die Normalität uns wieder zurückhat, ist 1/11 der Umsatzsteuerjahreszahlung wieder als Sicherheitsleistung zu melden und abzuführen. Diese bekommen Sie immer am Jahrsende wieder erstattet. Unsere gemeinsame Zusammenarbeit setzt aber weiterhin darauf, dass eine Dauerfristverlängerung vorliegt und die Bearbeitungszeit für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängert ist.
Für unsere Gastronomen
Ein Hinweis, was kommen könnte:
Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat am 03.02.2021 beschlossen, den verringerten Mehrwertsteuersatz für die Abgabe von Speisen in Restaurants und Cafés bis Ende 20222 beizubehalten. Ursprünglich ist die Regelung bis Ende Juni 2021 befristet gewesen. Das konkrete Gesetzgebungsverfahren bleibt noch abzuwarten.
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