Liebe Mandanten,
hier nun eine weiterführende Information über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus. Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Informationsschreiben auf dem vom Dienstag den 16.03.2020 aufbaut. Sollten Sie das Schreiben vom 16.03.2020 nicht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte kurz per E-Mail mit. In diesem Zusammenhang haben wir folgende Personen ans Telefon bekommen und uns abgestimmt:
- Spezialist für die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberservice
- Bankfachwirte für die Gewährung von KfW-Darlehen
- Sachbearbeiter für Stundungs- und Ratenvereinbarungen sowie Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen bei diversen Finanzämtern
- Spezialisten der namenhaften Versicherer für Gewerbeausfallversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen und Betriebsunterbrechungsversicherungen
- Hinweis allgemeiner Arbeitgeberverband Harz e.V.
Mitarbeiter und Betrieb
Infos über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus unserem Fragenkatalog und Informationen zu 1.
Voraussetzungen:
Personen, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird diesen Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden diese aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Näheres zu den Entschädigungsvoraussetzungen kann dem hier angehefteten Merkblatt entnommen werden. Siehe Link:
Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden
Arbeitgeber
- Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften
- für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung(!)
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
- bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
- bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung
Info zu Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Nach § 56 IfSG haben die Arbeitnehmer/Personen einen Entschädigungsanspruch, die als Ansteckungs-/Krankheitsverdächtige o.ä. gelten und deswegen abgesondert (= Quarantäne) werden. Unseres Erachtens haben Arbeitnehmer/Personen, die zu Hause bleiben (müssen), weil ihr Arbeitsplatz aus Sicherheitsgründen geschlossen wird, keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG. Bitte informieren Sie sich diesbzgl. jedoch unbedingt bei Ihrer zuständigen Gesundheitsbehörde.
! Das Formular Land Brandenburg gilt für mehrere Bundesländer.
Bundesagentur für Arbeit – Arbeitgeberservice 2)
Folgende Erleichterungen sind bereits umgesetzt worden, die auf unserem ersten Schreiben aufbauen bzw. geändert worden sind:
- Es reicht, wenn 10% der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.
Wichtig ist, dass die Unternehmen (hier sind Sie als Arbeitgeber gefragt) die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch Online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit registrieren:
https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich am Arbeitslosengeld. Tabellen zur Berechnung vorab des KUG finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)
Nähere Informationen, speziell im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.
Bank und Liquidität
Unsere weiterführenden Informationen zu 3)
Die Bundesregierung, speziell das Bundesfinanzministerium hat einen Schutzschirm für Unternehmen mit Krediten von derzeit 500 Milliarden Euro bei der staatlichen KfW Bank freigegeben. Einen Lesenswerten bzw. anschaulichen Artikel haben wir für Sie hier:
Wie in unserem ersten Informationsschreiben gilt weiterhin, Sie müssen auf Ihre Hausbank zugehen. Eine direkte Beantragung bei der KfW-Bank ist nicht möglich. Derzeit müssen wir feststellen, dass die Wege noch etwas steinig sind, an einen entsprechenden Kredit heranzukommen. Es werden entsprechende Unterlagen benötigt, bei den wir Ihnen behilflich sind. Lassen Sie sich bitte nicht von Ihrem Sachbearbeiter bei der Hausbank „abbügeln“ mit den Worten „Das lohnt sich sowieso nicht!“. Auch das haben wir bereits erlebt. Wir warten täglich auf Erleichterungen bei der Beantragung für kleine Unternehmen, denn klar ist, dass Großkonzerne Unterlagen wie „Jahresabschlüsse, Liquiditätsplanungen, Zukunftsprognosen, Umsatz-/Rentabilitätsplanung für 2020 und 2021 usw.“ bereits mit Spezialisten anfertigen.
Es bleibt noch schwer, aber nicht unmöglich. In diese Kerbe müssen wir rein.
Eine weitere Möglichkeit hat uns am heutigen Tag für Kleinst- und kleine Betriebe in Niedersachsen erreicht. Hier wurde ein Landesprogramm aufgesetzt, dass einen Zuschuss (kein Darlehen), aber auch Kredit-Programme vorsieht, gewährt. In der Anlage haben wir Ihnen das Schreiben vom Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Herrn Dr. Bernd Althusmann, beigefügt.
Außerdem finden Sie hier den Link zur Unterstützung, in dem auch der Fragebogen für Unternehmen zur Soforthilfe Corona enthalten ist.
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp
Steuern und Finanzen
Sachbearbeiter für Stundungs- und Ratenvereinbarungen sowie Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen bei diversen Finanzämtern zu 4)
Nächste Abbuchungstermine:
Steuerart |
Monatlich |
Quartal |
Umsatzsteuervorauszahlung |
10.04.2020 für 02/2020 |
10.05.2020 für das I. Quartal |
Umsatzsteuervorauszahlung |
10.05.2020 für 03/2020 |
10.08.2020 für das II. Quartal |
Lohnsteuer |
10.04.2020 für 03/2020 |
10.04.2020 für das I. Quartal |
Lohnsteuer |
10.05.2020 für 04/2020 |
10.07.2020 für das II. Quartal |
Einkommensteuer |
|
10.06.2020 für das II. Quartal |
Körperschaftsteuer (GmbH) |
|
10.06.2020 für das II. Quartal |
Gewerbesteuer |
|
10.05.2020 für das II. Quartal |
Die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer sind sog. treuhänderisch einbehaltene Steuern, für die grundsätzlich keine Stundungs- und Ratenvereinbarungen möglich sind. Wir haben bereits von anderen Kollegen erfahren, dass vereinzelte Finanzämter im Ausnahmefall auch der Stundung von Umsatzsteuervorauszahlungen zugestimmt haben. Wie genau der Sachbearbeiter hingesehen hat, ist nicht bekannt.
Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden großzügig per Antrag herabgesetzt. Bitte geben Sie uns, damit auch wir die Möglichkeit haben, fristgerecht zu arbeiten, frühzeitig Bescheid. Erteilen Sie uns schriftlich per E-Mail oder gern telefonisch den Auftrag, die Vorauszahlungen anzupassen.
Steuernachzahlungen, auch wenn sie das Kalenderjahr 2018 betreffen sollten, aber jetzt erst fällig werden, können gestundet und mit einem Ratenzahlungsplan versehen, gestellt werden.
Hier unsere Bitte, wenn Sie eine Herabsetzung oder Stundungs- und Ratenvereinbarung wünschen, teilen Sie uns die möglichen Ratenzahlungen gleich mit. Dann können wir den Vorgang beschleunigen. Wichtig, ab welchem Monatstag soll die Rate gezahlt werden. Wir empfehlen den Fälligkeitstag der Gesamtzahlung.
Sollten Stundungszinsen festgesetzt werden, wird im Anschluss ein Antrag gegen die Festsetzung durch uns gestellt.
Am heutigen Tag, den 19.03.2020 ist ein entsprechendes BMF-Schreiben (BMF bestimmt die Arbeitsgrundlage für das Finanzamt) ergangen, dass diese Umsetzung bestätigt.
Neue Rubrik: Versicherung, Nebenkosten, Miete, Leasing, Finanzierung, Sozialversicherungsbeiträge
- Versicherung
Wir haben mit mehreren Spezialisten der namenhaften Versicherungen (Allianz, Axa, HDI, LVM, VGH usw.) über Gewerbeausfallversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen und Betriebsunterbrechungsversicherungen (zu 5) gesprochen und auch bereits in der Praxis umgesetzt. Worum geht es?
Prüfen Sie Ihre Versicherungsverträge bzw. holen Ihren Versicherungsberater Ihres Vertrauens dazu und lassen prüfen. Wichtig! Auch hier, wenn es im ersten Satz heißt, „keine Chance“, bleiben Sie am Ball und lassen es sonst von einem unabhängigen Profi überprüfen. Wir haben aktuell einen Fall, der in dieser Reihenfolge ablief, aber inzwischen schon Vorauszahlungen auf einen zukünftigen bzw. gerade entstehenden Schaden erhält.
- Laufende Kosten für Miete, Nebenkosten, Leasing, Finanzierung und Versicherung
Nehmen Sie aktiv Kontakt mit Ihren Vertragspartnern auf. Am Ende des Tages sollte keine Möglichkeit unversucht bleiben, Liquidität zu sichern. Wenn Sie von der Geschäftsschließung betroffen sind, senken Sie frühzeitig die laufenden Verbrauchsnebenkosten beim Energieversorger (Gas, Strom, Wasser, Abwasser). Wenn Wirtschaftsgüter über Leasing derzeit nicht zur Generierung von Umsatz eingesetzt werden können, stellen Sie einen Antrag auf zinslose Stundung der Leasingraten. Darlehenskredite, privat wie geschäftlich könnten tilgungsfrei gestellt werden und Betriebsversicherungen bei vorübergehender Schließung angepasst oder ausgesetzt werden.
- Sozialversicherungsbeiträge
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.
Quelle allgemeiner Teil: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz/
Aber beachten Sie auch die örtlichen IHK´ s, für länderbezogene Regelungen.
Allgemeiner Arbeitgeberverband Harz e.V. (zu 6)
Am gestrigen Tag hat die Ansprache der Bundeskanzlerin noch dazu aufgefordert, selbstständig der Öffentlichkeit fernzubleiben und zu Hause zu bleiben. Sollte es nun doch zu einer Ausgangssperre kommen, haben wir vom Allgemeinen Arbeitgeberverband Harz e.V. die in der Anlage beigefügte Bescheinigung für Arbeitnehmer/Berufspendler bei Ausgangssperre erhalten.
Zu guter Letzt ein kleiner Apell:
C ool bleiben
O rdentlich die Hände waschen
R ücksichtsvoll bleiben
O hne Panik
N ur Kontakte, die unbedingt nötig sind
A uch das geht vorbei!!!
Mit besten Grüßen
Kontakt aufnehmen