Liebe Mandanten,
hier unsere Ausarbeitungen und weiterführenden Informationen über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus (Rundschreiben 4). Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Informationsschreiben auf dem vom Dienstag den 16.03.2020 (Rundschreiben 1), auf dem vom Donnerstag den 19.03.2020 (Rundschreiben 2) und auf dem vom Dienstag den 24.03.2020 (Rundschreiben 3) aufbaut. Sollten Sie eines der Rundschreiben nicht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte kurz per E-Mail mit. Wir möchten unsere gewohnte Reihenfolge beibehalten, damit wir uns alle besser orientieren können.
Außerdem haben wir inzwischen selbst Erfahrungen sammeln und mit Kollegen austauschen können, die wir hier ebenfalls mit einbringen möchten. Die Schnelllebigkeit der letzten Tage, die ständigen Änderungen und Überarbeitungen bereits verabschiedeter Pakete hat uns auch dazu veranlasst, ein wenig geduldiger mit unserem jetzigen Schreiben an Sie heranzutreten.
Mitarbeiter und Betrieb
Hier ist die Kurzarbeit das allumfassende Thema. In den gemeinsamen Gesprächen mit Ihnen stellen wir fest, dass Sie sich schon umfangreich mit der Thematik auseinandergesetzt haben und auch die Anzeigen zur Kurzarbeit unproblematisch verliefen. Jetzt liegt der Ball bei uns, dass zukünftig mit Ihnen gemeinsam einheitlich und organisatorisch anzugehen.
In der Anlage erhalten Sie den „Arbeitszeitnachweis KUG“. Damit wir für Sie und Ihre Arbeitnehmer einen sauberen Arbeitslohn ermitteln können, benötigen wir die richtigen Informationen, die wir in der Anlage zusammengefasst haben. Führen Sie diesen Nachweis je Arbeitnehmer, der vom Kurzarbeitergeld betroffen ist. Speichern Sie die Excel-Datei pro Monat ab und kopieren die Tabelle je Arbeitnehmer. Vorteilhaft ist auch, die einzelne Tabelle in Excel in den Namen des Arbeitnehmers umzubenennen. Wie das funktioniert, finden Sie hier: https://praxistipps.chip.de/ms-office-excel-tabelle-duplizieren_33603
Senden Sie die ausgefüllten Arbeitszeitnachweise pro Monat bitte direkt an Ihre/n Sachbearbeiter/-in in unserer Kanzlei, gern im Excel-Format. Die Zeilen 5 + 6 werden durch uns ausgefüllt. Beachten Sie auch die Pflichtfelder unter der Tabelle.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld:
Sie unterliegen einem Tarifvertrag oder möchten Ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen um die dort eintretenden finanziellen Einbußen abzumildern? Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld besteht nicht.
Dieser Zuschuss unterliegt wie das Istentgelt der Lohnsteuerpflicht, aber Beitragspflicht für die Sozialversicherung besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Um das zu veranschaulichen, haben wir folgende Grafik gefunden und für sehr gut befunden: (bitte bis zum Ende scrollen)
https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_zuschuss.html
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zahlen möchten, teilen Sie uns dies bitte gesondert monatlich mit. Sollten wir keine zusätzliche Meldung erhalten, gehen wir davon aus, dass kein Zuschuss gezahlt wird. Derzeit arbeiten die Programmanbieter akribisch an den technischen Anpassungen, besonders an der Umsetzung dieser Thematik.
Bank und Liquidität
Dieser Punkt stellt sich als großer Unruheherd dar. Wir haben die letzten Tage dermaßen viele Webinare zum Thema „Überblick über öffentliche Finanzierungshilfen in der Corona-Krise“ gesehen, dass wir versuchen möchten, Ihnen die Informationen gefiltert und konzentriert weiter zu reichen. Die aktuelle Situation ist komplex und mit viel Unsicherheit verbunden. Die Informationslage ist zum Teil undurchsichtig und wir erhalten abweichende Auskünfte bei vergleichbaren Sachverhalten. Die Politik und die Banken müssen sich hier noch finden, aber der Wille zur aktiven Überwindung der Krisensituation ist auf den Ebenen Politik und Behörden zu spüren. Mit unseren Hausbanken machen wir derzeit unterschiedliche Erfahrungen.
Als Informationsgrundlage können wir unsere örtliche Wirtschaftsförderung empfehlen, die sich nicht nur auf Goslar bzw. Niedersachsen beschränkt. Siehe Anlage „WiReGo“. Außerdem haben wir Ihnen eine Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern angeheftet, in dem Sie für jedes Bundesland die Informationen erhalten. Zudem werden die FAQ -Corona regelmäßig aktualisiert. Hier noch einmal der Link:
https://www.wirego.de/fileadmin/templates/wirego/Downloads/Unternehmensservice/FAQ__Corona.pdf
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Internetauftritt einen informativen Gesamtüberblick geschaffen, den wir für sehr gelungen halten. Wir möchten gar nicht erst aus den Informationsquellen abschreiben, dies würde bei den individuellen Bedürfnissen unserer Mandanten den Rahmen sprengen. Wir stehen Ihnen aber gern mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie sich für Ihren Weg aus dieser Corona-Zeit entschieden haben.
Bitte beachten Sie, dass die privaten Lebenshaltungskosten keine Betriebsausgaben sind und daher nicht zuschussfähig sind. Ziehen Sie bitte auch in Betracht, dass der Zugang zum Arbeitslosengeld II für diese Krisenzeit vereinfacht worden ist.
Steuern und Finanzen
In unserem Rundschreiben 2 vom 19.03.2020 haben wir die anstehenden Steuertermine aufgeführt. Bitte erteilen Sie uns für die Anpassung von Steuervorauszahlungen rechtzeitig einen Auftrag zur Antragstellung beim Finanzamt. Heute haben wir bzgl. der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die umsatzsteuerpflichtige Mandanten betreffen, endlich Gewissheit.
Kurzer Exkurs:
Wenn Sie Ihre monatliche Umsatzsteuer-Vorauszahlung immer erst im übernächsten Monat zu entrichten haben (Bsp.: Buchführung Februar 2020 ist zum 10.04.2020 fällig, sog. Dauerfristverlängerung), mussten Sie zu Beginn des Jahres eine Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres leisten, um in den Genuss dieser Fristverlängerung zu gelangen. Diese Vorauszahlung haben Sie am Ende des Jahres erstattet bzw. verrechnet bekommen. Diese Erstattung bzw. Verrechnung kann jetzt vorgezogen werden mit Aufrechterhaltung der Dauerfristverlängerung. Beachten Sie dabei bitte, dass Ihnen am Ende dieses Jahres jedoch die Erstattung fehlt, um die neue Sondervorauszahlung zu finanzieren. Es handelt sich dabei also nicht mal um eine mittelfristige Finanzierungshilfe.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bleiben Sie gesund. Ein ausgiebiger Spaziergang ist jetzt genau das richtige!!
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