Liebe Mandanten,
hier unsere Ausarbeitungen und weiterführenden Informationen über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus (Rundschreiben 5). Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Informationsschreiben auf folgende Rundschreiben aufbaut:
Dienstag den 16.03.2020 Rundschreiben 1
Donnerstag den 19.03.2020 Rundschreiben 2
Dienstag den 24.03.2020 Rundschreiben 3
Donnerstag den 02.04.2020 Rundschreiben 4
Sollten Sie eines der Rundschreiben nicht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte kurz per E-Mail mit.
Zu Beginn etwas in eigener Angelegenheit.
In Zeiten wie diesen können wir alle beweisen, dass wir #gemeinsamstark sind. Niemand kann aktuell das Ausmaß des finanziellen Schadens für unsere Wirtschaft absehen. Auch nach der gestrigen Mitteilung der Bundesregierung müssen weiterhin ALLE durchhalten!
Unser Team von der Zelmer & Aselmeyer Steuerberatungsgesellschaft mbH möchte einen Beitrag dazu leisten, dass möglichst viele Betriebe auch nach der Krise noch weiter bestehen. Natürlich müssen auch wir weiterhin Einnahmen generieren, um unseren Betrieb aufrecht zu erhalten. Gleichwohl haben wir uns ganz bewusst entschieden aus der Corona-Krise kein Kapital zu schlagen. Deshalb bieten wir betroffenen Unternehmen sämtliche nachstehende Leistungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise KOSTENFREI an:
- Telefonische Beratung durch unser Team
- Rufen Sie uns an, wir verzichten aufs Honorar
- KUG – Kurzarbeitergeld
- Schritt: Beratung bei der Anzeige für das Arbeitsamt
- Schritt: Abrechnung des KUG (kein zusätzliches Honorar)
- Sämtliche Anträge / Telefonate / Abstimmungen beim bzw. mit dem Finanzamt
- Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
- Stundungsanträge
- Anträge auf Vollstreckungsaufschub
- Anträge auf Steuererstattungen
- Hilfestellung bei den Förderanträgen
- Beantwortung Ihrer E-Mails
Das Angebot gilt vorsorglich bis zum 31.05.2020 für unsere Mandanten. #gemeinsamstark
In jeder Krise steckt auch eine Chance. Lassen Sie uns gemeinsam das Boot durch den Sturm steuern.
Mitarbeiter und Betrieb
Die Kurzarbeit hat für die betroffenen Unternehmen Einzug gehalten. Das Arbeitsamt arbeitet wirklich mit Nachdruck daran, die Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten und das Geld zu erstatten. Für Sie als Arbeitgeber hat sich in diesem Bereich keine Neuerungen ergeben, jedoch stellen die kurzfristigen Änderungen sämtliche Entgeltabrechnungsprogramme vor große Herausforderungen. Hier bleibt es spannend.
Vielleicht haben Sie aus den gängigen Gazetten folgende Schlagzeile entnommen:
Steuerfreier Arbeitslohn für alle Arbeitnehmer bis zu 1.500,00 €
Dieser gutgemeinte Schnellschuss bürgt inzwischen einige gesetzliche Tücken in der Umsetzung, wird aber so umgesetzt werden. Was ist gewollt?
In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 können Sie Ihren Arbeitnehmern freiwillig zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu maximal 1.500,00 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei vergüten. Was wissen wir bisher?
„Zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bedeutet, Sie können diese Vergütung nicht durch andere verpflichtende Zahlungen ersetzen. Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist Weihnachtsgeld vereinbart. Dieses Weihnachtsgeld können Sie nicht durch diesen steuerfreien Zuschuss ersetzen. Einige Punkte sind noch in Klärung, aber voraussichtlich können Sie diesen Zuschuss auch an Minijobber auszahlen, ohne dass hierdurch die Grenze von 450,00 € beeinflusst wird. Einschränkungen auf Berufsgruppen (z.B. systemrelevante Berufe) sind nicht vorgesehen.
Unser Tipp: Wir warten ab, bis diese Regelung einen sauberen Weg ins Gesetz gefunden hat und die hauptsächlichen Unklarheiten behoben sind. Wenn Sie Ihren Arbeitgebern einen solchen Zuschuss gewähren möchten, dann kostet es Sie als Arbeitgeber weder Sozialversicherung, noch den Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Bank und Liquidität
Mit den Hausbanken machen wir gerade sehr gemischte Erfahrungen durch. Aber auch hier bleiben wir hartnäckig, besonders beim KfW-Kredit! Aufgrund bestimmter Neuerungen möchten wir folgenden Tipp zur Umsetzung präsentieren, der sich gerade bewährt:
Sie sind mit Ihrem Betrieb unmittelbar von der Corona-Krise betroffen und die laufenden Betriebskosten können nicht weiter aufgefangen werden bzw. der Betrieb ist ohnehin komplett geschlossen. In der Regel haben Sie mit Ihrer Hausbank gesprochen und im besten Fall eine Erweiterung Ihres Kontokorrentrahmens vereinbart. Dieser kostest Sie im Schnitt 8 – 12% Zinsen. Selten oder wenn überhaupt sind die Wege zu den KFW-Krediten sehr lang und beschwerlich. Hier eine Alternative in Niedersachsen, die es auch vergleichsweise in anderen Bundesländern gibt:
Hier kann ein Liquiditätskredit von mindestens 5.000,00 € bis 50.000,00 € beantragt werden, der für die ersten 2 Jahre komplett Zins- und Tilgungsfrei gestellt ist. Die Laufzeit des Kredits beträgt 10 Jahre, jedoch können Sie bereits innerhalb der ersten 2 Jahre Sondertilgungen in frei gewählter Höhe leisten, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
Nehmen wir also an, Sie beantragen diesen Kredit und in der Zeit nach Corona werden Sie in die Lage versetzt, diesen Kredit innerhalb von zwei Jahren komplett zurückzuführen. Dann fallen für diesen Kredit keinerlei Kosten an. Sollten Sie diesen Kredit nicht innerhalb der ersten 2 Jahre tilgen können, wird vor Ablauf der zwei Jahre eine Zinsvereinbarung mit Ihnen getroffen. Diese Zinshöhe ist heute in Niedersachsen noch nicht festgelegt. In vergleichbaren Programmen z.B. in Sachsen-Anhalt betragen die Anschlusskonditionen ab dem 3. Jahr nominal 1,69% p.a.
Beachten Sie bitte, dass Sie diesen Kredit für Ihr Unternehmen nur einmal dem Grunde nach beantragen können. Beantragen Sie also heute 10.000,00 €, ist eine Nachtragsfinanzierung nicht möglich. (Stand 16.04.2020).
Steuern und Finanzen
Bitte beachten Sie unsere Ausführungen in den vorherigen Rundschreiben. Zudem möchten wir auf den bereits mitgeteilten Link „FAQ“ hinweisen, der regelmäßig aktualisiert wird:
Beschluss der Bundesregierung vom 15.04.2020
Diesen Beschluss haben wir Ihnen in der Anlage angehängt. Hier sind besonders die Schrittweise wieder Einführung der „Normalität“ zu beachten. Die wesentlichen Punkte für Ihr Unternehmen sind sicherlich bereits bekannt, daher hier keine weiteren Ausführungen.
Zum Abschluss eine große Bitte:
Uns erreichen zahlreiche Meldungen über betrügerische Phishing-Mails. Bitte, bewahren Sie auch in diesen Zeiten einen kühlen Kopf und hinterfragen die Abläufe. Natürlich sind wir nicht in der Lage, eine 1:1 kopierte Seite zur Zuschussbeantragung, wie in NRW passiert, zu erkennen, aber wir sollten alle nicht blind auf jede Aufforderung in einer E-Mail klicken, auch wenn sie noch so schön bunt leuchtet. Aus diesem Grund sind auch die Finanzämter weiterhin nicht per E-Mail erreichbar. Sämtliche Post/Anträge gehen weiterhin per Fax oder Post, bzw. Botengang heraus. Auch Schreiben, die auf dem ersten Blick wie von einer Bundesbehörde erstellt aussehen (z.B. Transparenzregister), bitte mit Vorsicht prüfen. Ein solches Thema müssen wir in der heutigen Zeit nicht zusätzlich haben, aber Betrüger finden sich auch oder eben besonders in Krisenzeiten.
In den letzten Wochen haben wir Gespräche mit Banken, Behörden, dem Oberbürgermeister der Stadt Goslar, Finanzbeamten, Betriebsprüfer usw. geführt und aus diesen Gesprächen die wesentlichen Inhalte versucht auf einen Punkt zusammenzufassen. Wenn Sie etwas vermissen sollten, teilen Sie uns dies gern kurz per E-Mail mit. Denn auch uns könnte mal etwas durchrutschen.
Eine tolle Internetseite möchten wir Ihnen nicht vorenthalten, die von Unternehmern für Unternehmer in dieser Corona-Krise geschaffen worden ist:
https://www.durchblick-macher.de/
In diesem Sinne, Durchblick behalten – weiterkämpfen!
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