Liebe Mandanten,

hier unsere Ausarbeitungen und weiterführenden Informationen über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus (Rundschreiben 6). Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Informationsschreiben auf folgende Rundschreiben aufbaut:

Dienstag den 16.03.2020                                    Rundschreiben 1

Donnerstag den 19.03.2020                               Rundschreiben 2

Dienstag den 24.03.2020                                    Rundschreiben 3

Donnerstag den 02.04.2020                               Rundschreiben 4

Donnerstag den 16.04.2020                               Rundschreiben 5

Sollten Sie eines der Rundschreiben nicht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte kurz per E-Mail mit.

Üblicherweise haben wir unsere o.g. Rundschreiben bisher wie folgt gegliedert:

  • Mitarbeiter und Betrieb
  • Bank und Liquidität
  • Steuern und Finanzen

Im heutigen Schreiben werden wir uns ausschließlich dem Thema „Steuern und Finanzen – Unterpunkt UMSATZSTEUER“ widmen, um es noch einigermaßen übersichtlich und kurzweilig zu halten. Diesen Punkt schätzen wir im aktuellen Moment, bedingt durch die Gesetzgebung und Bewegung in der Politik, als Prio 1 ein. Allerdings möchten wir Ihnen vorab mitteilen, dass noch nicht alle Punkte, über die wir Sie heute informieren möchten, bereits durch das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sind.

Was bisher sicher beschlossen ist:

Gastronomie: Mit Zustimmung des Bundesrates am 05. Juni 2020 wurde das

Corona – Steuerhilfegesetz 1

beschlossen. Hiervon betroffen ist im Wesentlichen die Gastronomiebranche. Der Mehrwertsteuersatz für die Erbringung von Restaurations- und Verpflegungsleistungen (ausgenommen: Abgabe von Getränken) sinkt ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 von 19% auf 7%.

Was noch nicht endgültig beschlossen ist: (voraussichtliche Verabschiedung am 29.06.2020)

Das zweite Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Corona – Steuerhilfegesetz 2

der Bundesregierung ist noch nicht vom Gesetzgeber umgesetzt worden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Umsetzung kurzfristig erfolgen wird. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 01.07. bis 31.12.2020 darstellen. Da diese Absenkung der Steuersätze für jede Branche gelten wird, ergeben sich umfangreiche Änderungen für Ihr Unternehmen.

Grundsätzlich gilt: Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Mehrwertsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.

Die folgende Übersicht verdeutlicht die jeweils anzuwendenden Mehrwertsteuersätze:

Bis zum 30.06.2020 ausgeführte Leistung Zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführte Leistungen Ab dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen
Regelsteuersatz 19% 16% 19%
Ermäßigter Steuersatz 7% 5% 7%

In der Kombination mit dem bereits beschlossenem Corona – Steuerhilfegesetz 1 ergeben sich für die Gastronomiebranche abweichende Mehrwertsteuersätze:

Zeitraum Steuersätze
01.07.2020 bis 31.12.2020 5% auf Speisen (Im-Haus und Außer-Haus)

16% auf Getränke (Im-Haus und Außer-Haus)

01.01.2021 bis 30.06.2021 7% auf Speisen (Im-Haus und Außer-Haus)

19% auf Getränke (Im-Haus und Außer-Haus)

Ab 01.07.2021 7% auf Speisen (Außer-Haus) wie bisher

19% auf Speisen (Im-Haus) wie bisher

19% auf Getränke (Im-Haus und Außer-Haus) wie bisher

Die wichtigsten Verträge/Rechnungen in Ihrem Unternehmen (nicht abschließend aufgezählt):

Kassen- und ERP-Systeme:

Auch wenn die Umsetzung noch nicht vom Gesetzgeber beschlossen wurde, sollten Sie sich darauf einstellen, dass sämtliche Kassen- und ERP-Systeme ab dem 01.07.2020 auf die abgesenkten Mehrwertsteuersätze anzupassen sind. Es ist davon auszugehen, dass es bei Ihren Systempartnern für die Kassen- und Rechnungsprogramme zu erheblichen Terminengpässen kommen kann. Sollten Sie nicht selbst in der Lage sein, Ihre Systeme umzuprogrammieren, setzen Sie sich bitte kurzfristig mit Ihrem Systempartnern in Verbindung, um einen Umstellungstermin zu vereinbaren.

Wichtiger Hinweis (Stand heute): Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen oder Kassenbelegen führt dazu, dass Sie den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen haben. Gleichzeitig darf ihr zum Vorsteuerabzug berechtigter Kunde lediglich die gesetzlich geltende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Anmerkung zu „Stand heute“. Wir gehen davon aus, dass die Vorschrift über Wirkungen von falsch ausgewiesener Umsatzsteuer durch eine Verfügung außer Kraft gesetzt wird.

Miet- und Leasingverträge:

Da zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer festgestellt werden muss, wann die Leistung ausgeführt worden ist, ergeben sich besonders bei langfristigen Verträgen Probleme. Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll. Bitte prüfen Sie Ihre Verträge und schreiben ggf. Ergänzungen für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020, in denen die abgesenkten Steuersätze aufgeführt werden.

Handwerker-Spezial, bzw. wer mit Teilleistungen zu tun hat:

Für das Handwerk ergeben sich ebenfalls Handlungsempfehlungen. Sämtliche Arbeiten, die Sie bis zum 30.06.2020 für Ihre Kunden ausgeführt haben, sind mit dem zurzeit geltenden, allgemeinen Steuersatz i.H.v. 19% abzurechnen. Für Arbeiten, die ab dem 01.07.2020 ausgeführt werden, würde bei Umsetzung des Konjunkturpaketes der Steuersatz von 16% gelten.

Grundsätzlich gilt für uns alle: Achten Sie bitte im Rahmen Ihrer Rechnungseingangsprüfung darauf, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 der jeweils abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung. Sobald es Seitens der Bundesregierung Änderungen oder konkrete Beschlüsse gibt, werden wir Sie umgehend in Kenntnis setzen.

Weitere bereits umgesetzte Punkte aus dem Corona-Steuerhilfegesetz 1 in Kurzform:

  • „Corona-Bonus“ an die Mitarbeiter als Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von 1.500,00 € ist steuerfrei, siehe unser Rundschreiben 5 vom 16.04.2020
  • Aufstockung Kurzarbeitergeld: Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld bis zu 80% ist jetzt nicht nur sozialversicherungsfrei, sondern auch lohnsteuerfrei, siehe unser Rundschreiben 4 vom 02.04.2020 (Lohnsteuerfreiheit greift rückwirkend). Jedoch unterliegt die Aufstockung, wie auch dem Kurzarbeitergeld selbst dem sog. Progressionsvorbehalt (Versteuerung erfolgt in der Steuererklärung des Arbeitnehmers).

Weitere ausgewählte geplante Punkte aus dem Corona-Steuerhilfegesetz 2 in Kurzform:

  • Private Nutzung eines Elektro-Autos bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000,00 € (bisher 40.000,00 €) nur zu 0,25% (statt 1%-Versteuerung, bzw. 0,5%-Versteuerung)
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibungen (Abschreibung vom Restwert, anders als die derzeit geltende lineare Abschreibung)
  • Pauschalierter Verlustrücktrag in das Vorjahr 2019, wenn im Jahr 2020 ein Verlust zu erwarten ist
  • Anschaffungszeitpunkt aufgrund einer Investitionsrücklage kann vom Jahr 2020 in das Jahr 2021 verlegt werden
  • Kinderbonus von 300,00 € (aber ohne Anpassung der Kinderfreibeträge)
  • Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
  • Anpassungen im Bereich des Forschungszulagengesetz

Zu diesen Punkten werden wir in den nachfolgenden Rundschreiben ausführlich informieren. Natürlich sind wichtige Punkte dabei, können aber sicherlich im Gegensatz zur Mehrwertsteuersatzänderung im Bereich Prio 2 – 5 einsortiert werden.

Wir möchten Sie bestmöglich bei den bevorstehenden Herausforderungen unterstützen, aber haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass auch wir leider keine Glaskugel besitzen, verfolgen aber das laufende Gesetzgebungsverfahren mit voller Aufmerksamkeit. Bei vielen Einzelfällen bedarf es „handwerkliches Geschick“ und hier gilt ganz klar die Devise „Wer schreibt, der bleibt!“ und „Ruhe bewahren – Höhe gewinnen!“.