Liebe Mandanten,

wir haben wirklich gehofft, mit unserem Rundschreiben vom 29.06.2020 vor genau 4 Monaten unsere letzte Info rundum der Corona-Pandemie zu versenden. Seit der Mitteilung am gestrigen Tag der Bundesregierung ist die Hoffnung leider hinfällig. Sobald Olaf Scholz und Peter Altmaier gemeinsam vor die Kameras treten, müssen wir handeln. Sollten Sie eines der vorherigen Rundschreiben nicht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte kurz per E-Mail mit. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, sie ist gut investiert!

Somit haben wir uns entschieden, unser Rundschreiben in der gleichen Reihenfolge wie bisher aufzubauen.

Mitarbeiter und Betrieb

Bank und Liquidität

Steuer und Finanzamt

Vorwort:

Den Beschluss der Bundesregierung finden Sie hier:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1

Ab dem 02. November 2020 treten deutschlandweit zusätzliche Maßnahmen in Kraft zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die wichtigsten beruflichen und betrieblichen Maßnahmen sind die Schließungen der folgenden Einrichtungen:

Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen sowie Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen zum Verzehr zu Hause.

Dienstleitungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen (Physio-, Ergo- und Logotherapien) sowie Podologie bleiben weiter möglich. Die medizinische Notwendigkeit muss durch eine haus- oder fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene geöffnet, sowie Schulen und Kindergärten.

Mitarbeiter und Betrieb

Für unsere Mitarbeiter der unmittelbar betroffenen Unternehmen bedeutet dies in der Regel wieder der Weg in die Kurzarbeit. Wenn Ihr Betrieb in den letzten 3 Monaten kein Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt hat, ist eine neue/erneute Anzeige von Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Der erste Schritt (die Anzeige) können Sie unter folgendem Link erledigen:

https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen?pk_campaign=Digitale_Services_KuG&pk_kwd=Kurzarbeitergeld-Allgemein&pk_source=google_paid&pk_medium=textad&pk_content=brand

Hier erhalten Sie Ihre KUG-Nummer. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Nach der Anzeige von Kurzarbeitergeld erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Monats, z.B. November 2020, die Beantragung des Kurzarbeitergeldes. Das Formular erhalten Sie von uns mit den Lohnbuchführungsunterlagen zur Unterschrift. Bitte beachten Sie, dass das Formular original unterschrieben innerhalb von 3 Monaten einzureichen ist. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Ablaufplan kurz gesagt:

  • Umgehend Kurzarbeit anzeigen, wenn keine Kurzarbeit in den letzten 3 Monaten in Anspruch genommen
  • Uns über die Ausfüllhilfe, die Sie bei uns bitte anfordern, die Dokumentation der Kurzarbeit mitteilen.
  • Sie erhalten von uns im Rahmen der monatlichen Lohnbuchführung den ausgefüllten Antrag auf Kurzarbeit, das unterschrieben bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen ist.

Wichtig! Wenn Sie Fragen haben und/oder etwas unklar ist, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Hilfreich ist immer eine telefonische Terminvergabe mit kurzer Angabe der Themen. Dann bereiten wir uns gern individuell auf Sie zugeschnitten vor.

Welche Themen wurden in den bisherigen Rundschreiben abgearbeitet:

Rundschreiben 1         Einstieg Kurzarbeit, ohne gesetzliche Neuanpassung

Rundschreiben 2         Infektionsschutzgesetz, Gesetzliche Neuregelung Kurzarbeit

Rundschreiben 3         keine Neuerungen

Rundschreiben 4         Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Rundschreiben 5         Corona-Bonus an die Mitarbeiter (1.500,00 €)

Rundschreiben 6         keine Neuerungen

Rundschreiben 7         keine Neuerungen, lediglich Erklärung Antrag KUG

Im Beschluss der Bundesregierung unter Punkt 13 wird hervorgehoben, dass die Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter haben, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.

Bank und Liquidität

Rundschreiben 1         KfW Kredite

Rundschreiben 2         Ablauf KfW Kredite und erste Info zum Corona-Zuschuss für Unternehmer

Rundschreiben 3         Weiterführende Infos zum KfW Sonderprogramm, elektronischer Antrag NBank

Rundschreiben 4         FAQ Corona-Hilfen, erste Rückmeldungen zu KfW Kredite

Rundschreiben 5         Corona-Liquiditätskredit

Rundschreiben 6         keine Neuerungen

Rundschreiben 7         Überbrückungshilfe 1

Überbrückungshilfe 2

Die erste Phase der sogenannten „Überbrückungshilfe 1“ umfasste den Förderzeitraum Juni bis August 2020 (vgl. unser Mandantenrundschreiben „Information Rundum Corona die Siebte“ vom 29. Juni). Die Bundesregierung hat nun eine Verlängerung der Überbrückungshilfe für einen neuen Förderzeitraum vom September bis Dezember 2020 beschlossen. Die Anträge für diese „zweite Phase“ können ab sofort gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um ein von der ersten. Phase abweichendes Förderprogramm handelt. Die Förderungen müssen daher separat beantragt werden.

Die Antragsfrist für die zweite Phase der Überbrückungshilfe endet grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

Die Antragstellung kann – wie bereits im Antragsverfahren der ersten Phase – in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden. Gern unterstützen wir Sie bei der Antragstellung. Sprechen Sie uns gern an. Wir stellen Ihnen gern eine separate E-Mail nebst einer Erfassungshilfe zur Verfügung. Wenden Sie sich dazu bitte per E-Mail an

m.schirmer@zelmer-aselmeyer.de

d.froch@zelmer-aselmeyer.de

Wer wird gefördert (Prüfschritt 1)?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit wenigen Ausnahmen), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe (jeweils im Haupterwerb) aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen und sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Bei der Überbrückungshilfe I (erste Phase) waren die Voraussetzungen noch so ausgestaltet, dass ein Unternehmen in der Eingangsprüfung in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 % im Vergleich der Monate des Jahres 2019 erlitten haben musste. Die Neuregelungen der Überbrückungshilfe II (zweite Phase) sind vergleichsweise weniger starr und führen demnach dazu, dass mehr Unternehmen in den Genuss kommen, einen Antrag stellen zu können.

Wie wird gefördert (Prüfschritt 2)?

Wie bereits in der ersten Phase der Überbrückungshilfe sind sogenannte „Fixkosten“ förderfähig, soweit sie fortlaufend sind, im Förderzeitraum anfallen (Verbindlichkeiten müssen im Förderzeitraum fällig sein), vertraglich begründet wurden oder behördlich festgesetzt sind und nicht einseitig veränderbar sind.

Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr:

  • Umsatzeinbruch > 70 Prozent

= 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten

  • Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent

= 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten

  • Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

= 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Nachweispflicht (Prüfschritt 3)

In einem dritten Prüfschritt sind der jeweiligen Bewilligungsstelle Nachweise zu den in den Prüfschritten 1 und 2 gemachten Angaben zur Verfügung zu stellen. Zurzeit steht noch nicht fest, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form die Nachweise zu erbringen sind.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Zitat Pressekonferenz mit Olaf Scholz und Peter Altmaier:

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75% ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbstständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

Zitat Ende

Wir haben heute bereits unzählige Telefonate zu diesem Thema geführt. Bitte sehen Sie uns nach, dass wir selbst von den Informationen der Bundesregierung abhängig sind. Wie gewohnt werden wir auch über dieses Thema zeitnah berichten. Die ersten Webinare werden vorbereitet und wir stellen für diese Themen entsprechend Mann und Frauen Power bereit!

Die Pressekonferenz von Olaf Scholz finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Sie bei Ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Sie können sich vorab bei Ihrer Hausbank informieren und bei der KfW-Bank:

https://corona.kfw.de/

Überbrückungshilfe 3

Es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z.B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Dazu wird das bestehende Instrument der Überprüfungshilfe zu einer Überbrückungshilfe 3 weiterentwickelt. An den Details wird mit Hochdruck gearbeitet. Dieses Paket soll noch spezieller die Unternehmen unterstützen, die von den Schließungen betroffen sind.

Steuern und Finanzamt

Rundschreiben 1         Stundungen – Ratenvereinbarungen, Anpassung der Vorauszahlungen

Rundschreiben 2         Weitere Ausführungen zu Stundungen und Anpassungen

Rundschreiben 3         Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Rundschreiben 4         Detaillierte Ausführungen zu der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Rundschreiben 5         FAQ-Liste

Rundschreiben 6         Das Mehrwertsteuerpaket mit Herabsetzung der Steuersätze, Aufzählung weiterer Maßnahmen der Corona-Steuerhilfegesetze

Rundschreiben 7         Checkliste Änderung der Steuersätze

Selbstverständlich unterstützen wir Sie weiterhin bei Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen sowie bei notwendigen Stundungsanträgen auf Steuernachzahlungen. Die bisherige Regelung für Stundungen bis zum 31.12.2020 wurde Stand heute noch nicht verlängert, wir können aber davon ausgehen, dass dies noch erfolgen wird.

Zum Abschluss wieder eine große Bitte:

Gern beraten und unterstützen wir Sie in allen hier aufgeführten Punkten und darüber hinaus. Damit dies geordnet und gut vorbereitet erfolgen kann, vereinbaren Sie bitte vorab einen für beide Seiten bindenden Termin. Je nach Wunsch und Möglichkeit findet der Termin via Telefon und/oder Web-Konferenz statt. Dabei ist es kein Problem, mehrere Teilnehmer zusammenzubringen.

Fast selbsterklärend ist, dass wir Termine, auch bereits vereinbarte Termine zum Präsenzgespräch ablehnen müssen. Selbstverständlich sitzen auch wir lieber mit Ihnen an einem Tisch um das weitere Vorgehen zu besprechen und hoffentlich lässt dies die Zukunft auch wieder zu. Wir haben bereits vor der Pandemie in die entsprechende Technik investiert und sind bereit, diese auch zu nutzen 😊

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, bleiben Sie gesund und kommen heil durch diese Zeiten!