Liebe Mandanten,
in diesem Rundschreiben möchten wir ausschließlich unter der Rubrik
Bank und Liquidität
über das erwartete Thema „außerordentliche Wirtschaftshilfe November (75%)“ frühzeitig informieren. Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 05.11.2020 eine Pressemitteilung inkl. FAQ herausgegeben.
Die offizielle Pressemitteilung finden Sie hier:
In unserem Rundschreiben vom 29.10.2020 haben wir bereits unseren Bundesfinanzminister und Bundeswirtschaftsminister aus der Pressemitteilung zitiert. Jetzt wird es konkret:
- Gesamtvolumen 10 Milliarden Euro
- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen.
Wer ist direkt betroffen?
Hier ein Ausschnitt lt. Beschluss vom 28.10.2020 unter Punkt 5, 6, 7, 8 müssen folgende Einrichtungen schließen:
- Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelen und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
6) Veranstaltungsservice
7) Gastronomiebetriebe mit Ausnahme von Außerhausverkauf
8) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, ausgenommen Friseur und medizinisch notwendige Behandlungen.
Diese Unternehmen gelten als direkt betroffene Unternehmen. Siehe weiter unter Punkt 3. „Welche Förderung gibt es?“
Sie fallen hier noch nicht drunter? Dann hier noch weiterlesen, sonst weiter mit Punkt 3.
Indirekt betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Siehe Beispiel 6).
Hier schon erwähnt, für Restaurants, die nicht geschlossen haben und Außerhausverkauf anbieten, gilt eine Sonderregelung.
Sie finden sich hier noch nicht wieder?
Schauen Sie in die FAQ´s unter „Können auch Unternehmen, die nur indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen sind, von den Hilfen profitieren?“
Hier:
- Welche Förderung gibt es?
Ein echter Zuschuss (kein Darlehen) von pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Sie haben Ihr Unternehmen erst nach dem 31.10.2019 eröffnet/Ihre Tätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen? Dann gilt Folgendes:
Hier kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Sie sind Soloselbstständig? (beschäftigen keine Mitarbeiter), dann gilt Folgendes:
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Hiermit wäre der Info von Helge Schneider Abhilfe getan.
- Anrechnung erhaltener Leistungen:
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem (nicht abschließend aufgezählt) für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
Wenn im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichszeitraums (November 2019/bei Eröffnung nach dem 31.10.2019 = Wochenumsatz im Oktober 2020 oder durchschnittlicher Wochenumsatz seit Gründung/Soloselbstständige = durchschnittliche Wochenumsatz im Jahre 2019) nicht angerechnet. Darüber hinaus gehende Beträge werden angerechnet.
Betreiben Sie ein Restaurant? Hier weiterlesen:
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn Sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen.
Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
Bedeutet:
Wenn Sie im November 2020 Umsätze für Außerhausverkäufe generieren, kürzen diese nicht den Förderbetrag. Siehe Beispiel 3).
- Antragstellung
Die Anträge können heute noch nicht gestellt werden. Die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe wird dafür derzeit umgestellt bzw. erweitert. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Diese Form der Beantragung soll Missbrauch vermeiden.
Sind Sie Soloselbstständig? (beschäftigen keine Arbeitnehmer?) Dann gilt Folgendes:
Für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Beispiel 1) direkt betroffen, Unternehmen musste lt. Beschluss vom 28.10.2020 schließen, Unternehmen besteht seit Jahren, kein Soloselbstständiger, Umsatz November 2019 = 10.000 €
- Wir können davon ausgehen, dass der ganze Monat November 2020 geschlossen ist, dann beträgt die Förderung 7.500 € (10.000 € x 75%)
- Anrechnung anderer Hilfen für November 2020 wie z.B. Überbrückungshilfe und KUG
Beispiel 2) direkt betroffen, Unternehmen musste lt. Beschluss vom 28.10.2020 schließen, Soloselbstständiger:
- Wahlrecht:
Alternativ zu Beispiel 1) können Sie den wöchentlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit werden auch Soloselbstständigen geholfen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.
- Bei einem Förderhöchstsatz bis 5.000 € sind Sie direkt selbst antragsberechtigt.
Beispiel 3) Restaurant, Außerhausverkauf, Umsatz November 2019 durch Verzehr im Restaurant 8.000 €, Außerhausverkauf 2.000 €.
- Die Novemberhilfe beträgt 6.000 € (8.000 € x 75%). Der Außerhausverkauf aus November 2019 wird nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet, gleichzeitig führen die Umsätze im November 2020 für Außerhausverkauf nicht zur Kürzung. Andernfalls wären „nur“ 2.500 € frei (10.000 € x 25%).
Beispiel 4) Wie Beispiel 1), aber erst in 2020 das Unternehmen aufgenommen:
- Wahlrecht:
Hier können Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.
Beispiel 5) Sie sind als Unternehmer indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen? Unter welchen Umständen können Sie die Wirtschaftshilfe November beantragen?
- Sie haben geöffnet oder aufgrund der Auftragslage nicht geöffnet, weil regelmäßig 80% Ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt werden.
Beispiel: Die Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
- Getätigte Umsätze sind bis zu 25% des Umsatzes November 2019 frei. Beträge darüber hinaus werden angerechnet.
Beispiel 6) Sie finden sich in keiner der beschriebenen Szenarien wieder?
- Für Unternehmen, die nicht direkt oder im oben beschriebenen Sinne indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III (ganz neu, noch keine weiteren Infos) geben. An den Details arbeitet das Bundesministerium der Finanzen derzeit intensiv mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Eine vollständige Auflistung der Unterstützungen und Möglichkeiten finden Sie hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
Wie gehen Sie nun vor, wenn Sie für Ihr Unternehmen die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen möchten?
Wir möchten auf den Moment vorbereitet sein, sobald die Beantragung freigeschaltet ist. Diese Zeit sollten Sie und wir nutzen, denn das Paket ist in aller Munde und das Volumen beträgt 10 Mrd. Euro und ist damit endlich.
- Prüfen Sie die Voraussetzungen, ob Sie Antragsberechtigt sind. Direkt/Indirekt?
- Wenn Sie 1. mit „Ja“ beantworten und die Wirtschaftshilfe durch uns beantragt haben möchten, schreiben Sie uns eine E-Mail an:
m.schirmer@zelmer-aselmeyer.de
mit dem Betreff „Wirtschaftshilfe November 2020“ und dem Text:
„Ich/Wir wünschen die Beantragung der Wirtschaftshilfe November 2020 entsprechend des vorgegebenen Rahmens.
Ich/Wir sind direkt/indirekt betroffen, weil…Erläuterung.“
Wenn Sie die E-Mail dafür nicht nutzen möchten, schicken Sie uns ein Fax an 05321/3956-29 oder per Post an die Hildesheimer Straße 33 in 38640 Goslar. Unsere Telefone laufen heiß, daher bitten wir Sie, uns Ihren Auftrag zur besseren Übersicht schriftlich mitzuteilen. Vielen lieben Dank.
Natürlich kennen wir unsere Mandanten, teilweise seit mehr als 10 Jahren. Aber machen Sie Ihre Angaben trotzdem so ausführlich wie möglich. Damit beschleunigen Sie den gesamten Prozess. Denn wir möchten uns auch schnellstmöglich wieder unserer täglichen Arbeit widmen und die Beantragung schnell abschließen. Bitte haben Sie daher Verständnis.
WICHTIG: Es erfolgt keine automatische Beantragung durch uns. Hintergrund: Es ist Ihre Wirtschaftshilfe und Sie müssen als Unternehmer die Absicht erklären, die Wirtschaftshilfe auch in Anspruch nehmen zu wollen.
- Sie erhalten von uns eine E-Mail, sobald wir Ihren Antrag in unserer Übersicht notiert haben. Wenn Sie die Mitteilung nicht per E-Mail wünschen, teilen Sie uns in Ihrer o.g. Willenserklärung mit, auf welchem schriftlichen Weg Sie eine Mitteilung wünschen. Sobald Sie diese Bestätigungs-E-Mail von uns haben, können Sie sicher sein, dass wir den Antrag intern prüfen und versenden werden. Evtl. Rückfragen von uns vorbehalten. Ab diesem Zeitpunkt sind Rückfragen nicht notwendig, ob wir Ihre Nachricht erhalten haben.
- Sie erhalten von uns eine E-Mail bzw. auf dem gewünschten Weg eine Mitteilung, sobald die Beantragung gestellt worden ist.
- Unser Honorar wird nach Arbeitsaufwand berechnet. Hier können wir nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen, werden aber natürlich den Einzelfall bewerten. Jede andere Form ist zu diesem Zeitpunkt nicht gewohnt seriös.
Lassen Sie uns auch diese schwere Zeit gemeinsam, wertschätzend und unterstützend durchstehen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern nach Terminvereinbarung telefonisch und per Web-Konferenz zur Verfügung.
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