Liebe Mandanten,
hier unsere Ausarbeitungen und weiterführenden Informationen über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus (Rundschreiben 10). Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Informationsschreiben auf folgende Rundschreiben aufbaut:
Dienstag den 16.03.2020 Rundschreiben 1
Donnerstag den 19.03.2020 Rundschreiben 2
Dienstag den 24.03.2020 Rundschreiben 3
Donnerstag den 02.04.2020 Rundschreiben 4
Donnerstag den 16.04.2020 Rundschreiben 5
Sonntag den 14.06.2020 Rundschreiben 6
Montag den 29.06.2020 Rundschreiben 7
Donnerstag den 29.10.2020 Rundschreiben 8
Freitag den 06.11.2020 Rundschreiben 9
Sollten Sie eines der Rundschreiben nicht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte kurz per E-Mail mit. Zeitnah können Sie die Rundschreiben auch auf unserer Homepage aufrufen.
Mitarbeiter und Betrieb
Um den Überblick nicht zu verlieren, hier eine kurze Aufzählung aus unseren o.g. Rundschreiben:
Rundschreiben 1 Einstieg Kurzarbeit, ohne gesetzliche Neuanpassung
Rundschreiben 2 Infektionsschutzgesetz, Gesetzliche Neuregelung Kurzarbeit
Rundschreiben 3 keine Neuerungen
Rundschreiben 4 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Rundschreiben 5 Corona-Bonus an die Mitarbeiter (1.500,00 €)
Rundschreiben 6 keine Neuerungen
Rundschreiben 7 keine Neuerungen, lediglich Erklärung Antrag KUG
Rundschreiben 8 Wiederholung KUG
Rundschreiben 9 keine Neuerungen
Aktuell:
Das Jahressteuergesetz 2020 ist spät dran, aber nun endlich durch den Bundesrat (am 18.12.2020) abgesegnet.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Rundschreiben 4) (Ursprung Corona-Steuerhilfegesetz)
Ursprünglich war der steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 zeitlich beschränkt. Diese Regelung ist unverändert bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Nutzen Sie gern unser o.g. Rundschreiben für weiterführende Informationen und kommen auf uns zu.
Corona-Bonus an die Mitarbeiter 1.500,00 € (Rundschreiben 5) (Ursprung Corona-Steuerhilfegesetz)
Der Arbeitgeber kann in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung) seinem Arbeitnehmer einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag von 1.500,00 € zahlen.
Diese Zahlungsfrist bis zum 31.12.2020 ist bis zum 30.06.2021 verlängert worden. Heißt, im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 kann ein Maximalbetrag von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Der Betrag kann gern in beliebige Teile aufgeteilt werden. Der Betrag muss im Lohnkonto erfasst werden. Wenn wir die Lohnbuchführung für Sie erstellen, teilen Sie uns dies bitte mit.
Home-Office-Pauschale 5 Euro/Tag
Dieser Betrag kann vom Arbeitnehmer nur in seiner Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen, wie z.B. bei Reisekosten.
Anpassung 44 Euro-Grenze
Im Jahressteuergesetz 2020 ist eine Anpassung der 44 Euro-Grenze auf 50 Euro verabschiedet worden. VORSICHT: Diese Anpassung gilt erst ab dem 01.01.2022.
Bank und Liquidität
Rundschreiben 1 KfW Kredite
Rundschreiben 2 Ablauf KfW Kredite und erste Info zum Corona-Zuschuss für Unternehmer
Rundschreiben 3 Weiterführende Infos zum KfW Sonderprogramm, elektronischer Antrag NBank
Rundschreiben 4 FAQ Corona-Hilfen, erste Rückmeldungen zu KfW Kredite
Rundschreiben 5 Corona-Liquiditätskredit
Rundschreiben 6 keine Neuerungen
Rundschreiben 7 Überbrückungshilfe 1
Rundschreiben 8 Überbrückungshilfe 2, außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe), KfW-Schnellkredite, Aussicht Überbrückungshilfe 3
Rundschreiben 9 Ausführlich außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe)
Überbrückungshilfe & außerordentliche Wirtschaftshilfe
Hier haben wir die letzten Wochen und Monate unsere Priorität gesetzt. Leider werden wir alle bis heute sehr sparsam mit ausreichend Informationen bedient. Es gibt einen umfangreichen FAQ-Katalog, der fast täglich aktualisiert wird. Einige Punkte haben Kollegen schon dazu bewegt, die Beantragung auf Eis zu legen. Wir haben uns dazu entschieden, in eindeutigen Fällen zeitnah die Beantragung durchzuführen.
Bitte beachten Sie für die November- und Dezemberhilfe den Ablaufplan aus unserem Rundschreiben 9 ab Seite 4. Den Beauftragungsablauf für die Überbrückungshilfen finden Sie im Rundschreiben 8 ab Seite 4.
Kommen Sie bitte frühzeitig mit Ihrem Anliegen und Aufträgen auf uns zu, damit wir uns individuell und Fristgerecht damit beschäftigen können. Die Fristen finden Sie auf der nächsten Seite.
Aktuell:
Das Bundesfinanzministerium hat eine Plattform erstellt, auf der sämtliche Daten und Hilfen zur Corona-Krise gebündelt werden. Aus unserer Sicht gelungen, hier finden Sie den Link:
https://www.dashboard-deutschland.de/#/
Überbrückungshilfe 3
Die Überbrückungshilfe 3 knüpft an ihre Vorgänger an und gilt für die Fördermonate Januar 2021 bis Ende Juni 2021. Auch hier werden bei einem entsprechenden Umsatzrückgang Fixkosten erstattet.
Wir werden auch hierzu ein separates Rundschreiben fertigen, wenn die Zeit gekommen ist.
Eine kleine Übersicht zu den aktuell beantragbaren Programmen und Unterstützungsangebote:
- Überbrückungshilfe 2 (Antragsfrist 31.01.2021)
- Novemberhilfe (Antragsfrist 31.01.2021)
- Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe
- Niedersachsen Schnellkredit für Unternehmen bis 10 Beschäftigte (in anderen Bundesländern gibt es entsprechende Programme)
- KfW-Schnellkredit (unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten)
Angekündigte Unterstützungsangebote für Unternehmen:
- Dezemberhilfe
- Neustarthilfe
Hier finden Sie eine schöne Übersicht der Kollegen von der WiReGo:
Wenn Sie Fragen dazu haben, vereinbaren Sie gern einen Termin und wir besprechen uns via Telefon/Web-Konferenz.
Steuern und Finanzamt
Rundschreiben 1 Stundungen – Ratenvereinbarungen, Anpassung der Vorauszahlungen
Rundschreiben 2 Weitere Ausführungen zu Stundungen und Anpassungen
Rundschreiben 3 Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Rundschreiben 4 Detaillierte Ausführungen zu der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Rundschreiben 5 FAQ-Liste
Rundschreiben 6 Das Mehrwertsteuerpaket mit Herabsetzung der Steuersätze, Aufzählung weiterer Maßnahmen der Corona-Steuerhilfegesetze
Rundschreiben 7 Checkliste Änderung der Steuersätze
Rundschreiben 8 keine Neuerungen
Rundschreiben 9 keine Neuerungen
Aktuell:
Umsatzsteueranpassung
Zum 01.01.2021 gelten wieder die ursprünglichen Umsatzsteuersätze (7% und 19%). Entscheidend für den richtigen Umsatzsteuersatz ist die Ausführung der Leistung. Wann die Rechnung geschrieben wird ist irrelevant. Die Leistung gilt als ausgeführt, wenn der vereinbarte Auftrag abgeschlossen ist.
Hier unsere Übersicht aus unserem Rundschreiben 6 vom 14.06.2020:
Die folgende Übersicht verdeutlicht die jeweils anzuwendenden Mehrwertsteuersätze:
Bis zum 30.06.2020 ausgeführte Leistung | Zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführte Leistungen | Ab dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen | |
Regelsteuersatz | 19% | 16% | 19% |
Ermäßigter Steuersatz | 7% | 5% | 7% |
In der Kombination mit dem bereits beschlossenem Corona – Steuerhilfegesetz 1 ergeben sich für die Gastronomiebranche abweichende Mehrwertsteuersätze:
Zeitraum | Steuersätze |
01.07.2020 bis 31.12.2020 | 5% auf Speisen (Im-Haus und Außer-Haus)
16% auf Getränke (Im-Haus und Außer-Haus) |
01.01.2021 bis 30.06.2021 | 7% auf Speisen (Im-Haus und Außer-Haus)
19% auf Getränke (Im-Haus und Außer-Haus) |
Ab 01.07.2021 | 7% auf Speisen (Außer-Haus) wie bisher
19% auf Speisen (Im-Haus) wie bisher 19% auf Getränke (Im-Haus und Außer-Haus) wie bisher |
Bei Einzelfragen stehen wir Ihnen gern wie gewohnt zur Verfügung.
Abgabe der Steuererklärungen
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 ist bis zum 31.03.2021 verlängert worden, wenn das Finanzamt nicht vorher die Steuererklärung im Einzelfall anfordert. Aktuell wird diskutiert, die Frist bis zum 31.08.2021 zu verlängern.
Der Zinslauf von 6% p.a. ist nicht ausgesetzt und beginnt am 01.04.2021 für Steuerzahlungen und -Erstattungen 2019.
Veröffentlichung GmbH und UG (haftungsbeschränkt) im Bundesanzeiger
Die Frist zur Veröffentlichung/Hinterlegung der Jahresabschlüsse 2019 endet grds. 12 Monate nach Abschlussstichtag, i.d.R. 31.12.2020. Verspätungen werden mit einem Ordnungsgeldverfahren belegt.
Das zuständige Bundesamt für Justiz wird für Veröffentlichungen/Hinterlegungen für Jahresabschlüsse 2019, die bis zum 01.03.2021 eingereicht werden, kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Diese Entscheidung ist einer Fristverlängerung gleichzusetzen.
Auch wenn die aktuelle Lage noch immer etwas ungewöhnlich ist und das diesjährige Weihnachtsfest sicherlich anders werden wird als sonst, wünsche wir Ihnen und Ihren Angehörigen von ganzem Herzen ein paar erholsame Tage, viel Kraft für die sicherlich noch eine gewisse Zeit herausfordernden Aufgaben. Frohe Weihnachten!
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