Liebe Mandanten,

seit unserer Corona-Rundschreiben ist einige Zeit vergangen und wir hoffen, diese Zeit auch hinter uns zu lassen. Nach Corona beherrschen der Krieg in der Ukraine, die Inflation und die Rohstoffknappheit die Tagesthemen. Da ist die Grundsteuerreform mit der bundesweiten Neubewertung von 36 Millionen Grundstücken (wirtschaftlichen Einheiten), zu der wir am Ende unseres Rundschreibens noch kurz Stellung beziehen, beinahe
nebensächlich, aber tatsächlich weniger unwichtig.

In diesem Rundschreiben erfahren Sie zudem mehr über:

  • die Anhebung des Mindestlohns,
  • die Energiepreispauschale und
  • das Nachweisgesetz.

Am Ende finden Sie ein „Fazit/schnell gelesen“.

 

Die Anhebung des Mindestlohns

Für wen gilt der Mindestlohn nicht:

  • Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter (beachte aber die Mindestausbildungsvergütung, die ebenfalls steigt)
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem
    Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • Ehrenamtlich Tätige

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch noch Branchenmindestlöhne, die Vorrang haben, wenn sie der entsprechenden Branche angehören, Stichwort „Tarifvertrag“. Weitere Hilfestellungen zum Thema „Mindestlohn“ können Sie sich gern bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Wenn Sie hier Hilfe benötigen, vermitteln wir gern einen Kontakt. Weitere Hilfestellungen bietet auch der Internetauftritt der DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) unter

https://www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn

Auch Ihre Berufskammern (z.B. Handwerkskammer, IHK) sind zu diesem Thema organisiert und könne Hilfestellungen geben. In diesem Zusammenhang wird Grenze für Minijobber zum 01.10.2022 von derzeit 450,00 €/monatlich auf 520,00 €/monatlich erhöht.

 

Die Energiepreispauschale

Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Durch das
Steuerentlastungsgesetz 2022 soll sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet Entlastung realisiert werden. Am 27.05.2022 ist dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden und beinhaltet folgende Punkte:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf
    1.200 € rückwirkend zum 01.01.2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von 9.984 € auf 10.347 € rückwirkend ab
    dem 01.01.2022,
  • Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer)
    rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 0,38 €,
  • Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 €,
  • Kinderbonus von 100 €, der mit dem Kindergeld Juli 2022 ausgezahlt wird.

Unser Schwerpunkt fällt auf die Energiepreispauschale (kurz: EPP), weil die anderen Punkte fast voll automatisch umgesetzt werden. Wenn Sie dazu Fragen haben, kommen Sie gern auf uns zu.
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt werden. Arbeitnehmer erhalten die
Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit wird die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine eben genannten Einkünfte vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Die EPP ist einkommensteuerpflichtig, aber unterliegt nicht der Sozialversicherung.

Zur Umsetzung der EPP sind 11! neue Paragraphen im Gesetz aufgenommen worden, sowie vom Bundesfinanzministerium FAQ`s mit den Ländern abgestimmt, die ausgedruckt 18 Seiten in Schriftgröße 10 umfassen.

Unter anderem können Sie folgende Fragen und die dazugehörigen Antworten nachlesen:

I. Allgemeines
II. Anspruchsberechtigung
III. Entstehung des Anspruchs
IV. Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
V. Anrechnung auf die Einkommensteuer
VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber
VII. EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
VIII. Steuerpflicht
IX. Anwendung der Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung
X. Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
XI. Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen

Die FAQ`s finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html#

Einer der sicherlich wichtigsten Punkte für Sie als Arbeitgeber ist der Ablauf und die Finanzierung der an die Arbeitnehmer ausgezahlte EPP.
Davon ausgehend, dass Sie die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich erstellen müssen, beantragen wir mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 die EPP für Sie. Wenn Sie beispielsweise 10 Arbeitnehmer beschäftigen, die Anspruch auf die EPP haben, erhalten Sie über die Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 = 3.000 € (10 Arbeitnehmer x 300 €) erstattet/verrechnet. Dies erfolgt zum 10.09.2022.
Mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung September 2022 zahlen Sie diese von der Finanzverwaltung ausgezahlte EPP an die Arbeitnehmer über die Abrechnung aus. Sie haben als Arbeitgeber keine Finanzierungslücke.

 

Was benötigen wir nun für die korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung im September 2022
von Ihnen, bzw. Sie von Ihren Arbeitnehmern?

Wenn Sie als Arbeitgeber im September 2022 ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigen (unabhängig von Festangestellten, Arbeitnehmer in Teilzeit, Elternzeit, Krankengeldbezug), die nicht Minijobber (Aushilfen) sind, sprich ihre Hauptbeschäftigung bei Ihnen unter der Steuerklasse 1 – 5 ausführen, dann werden wir die EPP von 300 € in der Lohn- und Gehaltsabrechnung September 2022 berücksichtigen, mit Ausnahme Sie teilen uns als Arbeitgeber etwas Abweichendes mit. Die Erstattung/Verrechnung erfolgt mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022.

Wenn Sie eine oder mehrere Minijobber (Aushilfen bis 450,00 €) beschäftigen, benötigen Sie als Arbeitgeber für die Auszahlung der EPP einen Nachweis darüber, dass dieser Minijobber die Tätigkeit bei Ihnen als Hauptbeschäftigung ausübt. Zur Unterstützung für diesen Nachweis erhalten Sie in der Anlage einen Vordruck, den Sie vom Arbeitnehmer ausfüllen und unterschreiben lassen, wenn die Beschäftigung bei Ihnen die Hauptbeschäftigung ist. In diesem Fall steht dem Minijobber die EPP zu. Das ausgefüllte Dokument dient Ihnen als Nachweis, dass Sie Ihren Arbeitgeberpflichten nachgekommen sind. Senden Sie uns das
ausgefüllte Dokument für die Lohn- und Gehaltsabrechnung schnellstmöglich zu.

Damit eine „Refinanzierung“ mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 möglich ist, brauchen wir die entsprechende Bestätigung der Minijobber bis zum 31.07.2022 zurück.

Liegt keine Bestätigung vor, werden wir in Ihrem Sinne als Arbeitgeber handeln und weder die EPP beantragen, noch über die Lohn- und Gehaltsabrechnung auszahlen.

Wir haben uns entschieden, den daraus resultierenden Arbeitsaufwand mit einmalig 9,00 € Netto/je Arbeitnehmer mit EPP zu berechnen und liegen damit deutlich unter den Empfehlungen der Seminaranbieter zu diesem Thema, die den Aufwand zwischen 18,00 € – 25,00 € je Arbeitnehmer beziffern. Die Berechnung erfolgt mit der Lohnbuchführung
September 2022.

Bei Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt gern zur Verfügung. Unsere Empfehlung ist, vorab einen Blick in die FAQ`s zu werfen und sollten dann Unklarheiten bestehen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Zur besseren Übersicht und dem Fakt, dass das Thema auch für uns komplett neu ist, formulieren Sie Ihre Fragen vorab per E-Mail an die für Sie zuständige Lohnsachbearbeiterin. Wir melden uns dann zuverlässig zurück.

 

Und die Energiepreispauschale für Sie als Selbstständiger?

In den FAQ´s unter VII. EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren finden Sie die Antworten. Wenn aufgrund Ihrer selbstständigen Tätigkeit laufende Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, dann werden die Vorauszahlungen zum 10.09.2022 automatisch (ohne weiteren Antrag) herabgesetzt. Wenn Sie dem Finanzamt hier eine Einzugsermächtigung erteilt haben, ist nichts zu tun. Sollten Sie die Vorauszahlungen quartalsweise überweisen, passen Sie bitte ohne weitere Ankündigung Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 um 300,00 € an.
Sollten Ihre Vorauszahlungen 0,00 € betragen, erhalten Sie die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 nach Abgabe der Steuererklärung.

Das Nachweisgesetz

Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen musste der deutsche Gesetzgeber hier Nachbesserungen vornehmen. Für uns als Arbeitgeber bedeutet dies, mehr Bürokratie, mehr Informationen abfragen und speichern bzw. in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festhalten.

Bisher mussten folgende Punkte schriftlich festgehalten werden:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Ab dem 01.08.2022 müssen zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und
    Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die
    Voraussetzung für Schichtänderungen. Ein Verweis auf eine bestehende Betriebsvereinbarung kann ausreichend sein.
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung über Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses
    Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Die neuen Pflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 01.08.2022. Im Gegensatz zur früheren Regelung muss aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.08.2022 mit dem Arbeitsverhältnis begonnen haben, haben auf Nachfrage ein Recht auf Nachbesserung ihrer Vereinbarung.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre bisher genutzten Vorlagen mindestens zu überarbeiten oder gar auszutauschen. Wenn Sie nicht direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen möchten, versuchen Sie den Weg über Ihre Berufskammern, wie Handwerkskammer und IHK. Leider dürfen wir als Steuerberater keinerlei Beratung, Überprüfung oder Schreiben der Arbeitsverträge vornehmen. Verstehen Sie diesen Teil als Handlungsempfehlung. Weitere Tätigkeiten sind uns durch unsere Berufskammer (Steuerberaterkammer Niedersachsen und Bundessteuerberaterkammer) untersagt.

Auf uns alle gemeinsam als Steuerpflichtiger, Steuerberater und Arbeitgeber kommen umfangreiche Aufgaben zu. Unser eigenes Bauchgefühl, und da sind wir ehrlich, sagt uns,
dass der Bürokratieaufwand unaufhaltsam zunimmt. Gerne versuchen wir weiterhin gemeinsam, praktikable Lösungen zu finden. Daher müssen wir im gemeinsamen Austausch zu einander bleiben. Wenn Sie also Fragen haben über den Mindestlohn, die EPP, das Nachweisgesetz oder darüber hinaus, nehmen Sie unser Angebot, mit uns ins Gespräch zu kommen, gerne an. Leider werden auch wir immer weiter in unseren möglichen Aufgabenbereichen beschränkt, aber wir haben Zugriff auf ein Netzwerk, in das wir auch vermitteln können, wenn es in die verschiedensten Rechtsfragen geht, die außerhalb des Steuerrechts liegen.

 

Die Grundsteuerreform

Selbstverständlich begleiten wir Sie auch durch die Grundsteuerreform. Wir haben uns die letzten Monate intensiv durch Fortbildung sowohl fachlich wie auch technisch auf diese Mammutaufgabe vorbereitet. Da die damit verbundene Steuererklärung via Elster elektronisch zu erstellen ist, haben wir uns auch dazu entschieden, mit Ihnen die Daten digital auszutauschen.

Gehen Sie dazu gern auf unsere Homepage:

www.zelmer-aselmeyer.de/Grundsteuer

Dort erfahren Sie mehr über die Vorgehensweise und unseren Vorschlag zur Bewältigung dieser Aufgabe.
Wenn Sie keinen Zugang zu einem PC oder Internet haben, nehmen Sie bitte telefonisch mit uns Kontakt auf. Auch dafür haben wir in Ausnahmefällen eine Lösung anzubieten.

 

Fazit/schnell gelesen:

Die Einhaltung des Mindestlohns ist durch den Arbeitgeber zwingend zu beachten und zu überwachen. (Anhebung des Mindestlohns)
Wir benötigen die Bestätigung aus der Anlage für Minijobber, die bei Ihnen ihre Hauptbeschäftigung ausüben und somit Anspruch auf die EPP haben, bis zum 10.08.2022 zurück. (Die Energiepreispauschale)
Überprüfen Sie die vorhandenen Arbeitsverträge auf Vollständigkeit nach dem Nachweisgesetz und legen sich für Neueinstellungen entsprechende neue Vorlagen zurecht. (Das Nachweisgesetz)
Für die Grundsteuerreform besuchen Sie unsere Internetseite, www.zelmer-aselmeyer.de/Grundsteuer

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung, bitten aufgrund der Massenanfragen um Verständnis, wenn es einmal länger dauert. Schicken Sie uns gern vorab eine E-Mail mit Ihren Fragen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bleiben Sie Gesund!