WIR ZIEHEN UM!!! Info siehe Ende dieses Rundschreibens.
Liebe Mandanten,
das Jahr 2022 ist Vergangenheit, aber die Themen der Jahre 2020 bis 2022 werden uns auch im Jahr 2023 weiter begleiten. Die Schlussabrechnungen bezogen auf die Corona-Hilfen stehen in diesem Jahr vor der Tür. In der Gegenwart beherrschen uns weiterhin der Krieg in der Ukraine, die steigenden Preise durch die Inflation und ist das nicht alles genug, ist auch die Grundsteuerreform mit einer eigenen Steuererklärung in unserem Tagesgeschäft angekommen.
In diesem Rundschreiben möchten wir Sie als Unternehmer und Arbeitgeber u.a. über das:
- Inflationsausgleichsgesetz vom 08.12.2022
- Jahressteuergesetz vom 16.12.2022
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ALLE Arbeitgeber informieren.
Themen zum Mindestlohn, der Energiepreispauschale durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 und dem Nachweisgesetz oder auch früherer Themen, können Sie unserer Homepage
www.zelmer-aselmeyer.de
oben links mit dem „+“ entnehmen.
Steuerliche Verluste in der Einkommen- und der Körperschaftsteuer
Der Gesetzgeber hat die bisherige Regelung, dass steuerliche Verluste neben dem Verlustvortrag in das Folgejahr (2022 -> 2023) nur ein Jahr zurückgetragen werden können, erweitert. Ab dem Jahr 2022 können steuerliche Verluste auch zwei Jahre in das Jahr 2020 zurückgetragen werden. Ob eine Anwendung für Sie zutreffend und sinnvoll ist, prüfen wir für jeden Fall individuell.
Der Verlustrücktrag in das Vorjahr ist für die Gewerbesteuer aufgrund der Besonderheit „Haushaltsplanung der Kommunen“ nicht mit aufgenommen worden. Gewerbesteuerliche Verluste sind weiterhin nur vortragsfähig.
Anpassungen bei Tarif, Kindervergünstigungen und außergewöhnliche Belastungen
Der Grundfreibetrag (die Freigrenze, ab wann überhaupt Steuern gezahlt werden müssen), ist seit dem VZ 2020 von 9.408 € auf im VZ 2023 10.908 € erhöht bzw. angepasst worden. Gleichzeitig sind die Kinderfreibeträge und das Kindergeld, wie auch weitere Freibeträge wie der Unterhaltshöchstbetrag erhöht worden. Grund hierfür ist die anhaltende Inflation und das durch das Grundgesetz abgesicherte Existenzminimum, dass nicht besteuert werden darf. Entsprechende Anpassungen gibt es im tariflichen Steuersatz.
Weitere Maßnahmen sind Vorgänge wie Kinderbonus und die Erhöhung von Freibeträgen für Menschen mit Behinderung. In der Anlage erhalten Sie das Rundschreiben:
Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung
aus dem 4. Quartal 2022. Dies haben wir bereits vorab zur Verfügung gestellt, möchten aber über folgende Punkte noch einmal explizit informieren bzw. die Änderungen bekannt geben.
Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung, Stichwort Home-Office-Pauschale
Das Jahressteuergesetz 2022 ist am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedet worden. Die tatsächlichen Kosten für ein Arbeitszimmer sind über eine Pauschale von nun 1.260 € hinaus (der Betrag lässt sich durch 12 Monate teilen) in der Steuererklärung anzusetzen, wenn das Arbeitszimmer den ausschließlichen Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht hauptsächlich in Ihrem Arbeitszimmer verrichten, trotzdem aber auf ein Arbeitszimmer zusätzlich angewiesen sind, steht Ihnen eine Home-Office-Pauschale von 1.260 €/jährlich zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einer Tagespauschale von 6 € und maximal 210 Arbeitstagen zur Verfügung.
Hier haben sich also betragsmäßige und Anwendungsänderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ergeben. Die Regelungen gelten ab dem 01.01.2023.
Kleine Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp
Vereinbaren Sie zum Thema „Photovoltaikanlage“ gern einen Termin bei uns hinsichtlich der richtigen steuerlichen Behandlung in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Wir werden hier schon in kurzer Zeit einen erheblichen Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen erfahren.
Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie beträgt weiterhin 7% und wurde um ein Jahr bis zum 31.12.2023 verlängert. Die Getränke sind weiterhin davon ausgenommen. Die Umsatzsteuer beträgt hier 19%.
Gas- und Strompreisbremse inkl. Dezemberhilfe
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer = Die Inflationsausgleichsprämie (kurz: IAP)
Wie schon beim Corona-Bonus (anders als bei der Energiepreispauschale) möchte der Gesetzgeber dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, dem Arbeitnehmer auf alleinige Kosten des Arbeitgebers eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Die Inflationsausgleichsprämie stellt beim Arbeitgeber eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, es ist aber keine direkte Gegenfinanzierung wie bei der Energiepreispauschale über die
- Grundsätzlich spricht die IAP alle Arbeitgebenden an, die Ihren Mitarbeitenden mehr Gehalt/Lohn zuwenden wollen (aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen) ohne dass dieses Mehr an Lohn/Gehalt durch hohe Abgaben gemindert wird oder die Arbeitgeber im Übermaß belastet.
- Die Auszahlung der IAP muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. D.h. Weihnachts- und Urlaubsgelder dürfen als vertraglich vereinbarte Gehaltsbestandteile nicht optimiert bzw. umgewandelt werden.
- Die IAP ist vollständig steuer- und sozialabgabenfrei.
- Die Begünstigung ist befristet vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024, um größtmögliche Flexibilität sicherzustellen.
- Bis zu einem Betrag von 3.000 € kann die IAP steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Die Auszahlung von Teilbeträgen im o.g. Zeitraum ist zulässig und auch die Bestimmung deren Höhe. Es muss nicht der gesamte Betrag ausgezahlt werden.
- Bei Gewährung der Prämie ist deutlich zu machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf der Lohnabrechnung. Wir empfehlen jedoch (genauso wie bei der Corona-Prämie) die Auszahlung/Gewährung schriftlich festzuhalten. Hier handelt es sich um steuerfreie Zahlungen, die in der Lohnakte und im Lohnkonto zu dokumentieren sind.
- Bei Gewährung ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten, d.h. es nehmen alle Arbeitnehmer an der Prämie teil.
- Die Arbeitslosengeld II/Sozial-Verordnung wurde ergänzt, sodass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird (Aufstockung der Gehälter).
- Auch dem Kreis der Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) steht die IAP offen, d.h. Minijobber mit einer Hauptbeschäftigung können sowohl im Minijob als auch im Haupterwerb davon profitieren. Eine Anrechnung erfolgt nicht, sodass in dieser Konstellation eine Mehrfachgewährung möglich ist.
- Die IAP unterliegt den Grundregeln des pfändbaren Einkommens und ist damit pfändbar.
Mögliche Info an die Arbeitnehmer bei der jeweiligen Auszahlung:
Inflationsausgleichsprämie
die Gewährung der als Inflationsausgleichsprämie bezeichnete einmalige Zahlung in Höhe von xx,xx € erfolgt durch den Arbeitgeber
Mustermann GmbH in Goslar
freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Zahlung soll die anhaltend hohen Belastungen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise abmildern.
Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung einer solchen freiwilligen Zahlung für die Zukunft entsteht nicht.
Die Zahlung ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuer- und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.
Mini- und Midijobber ab 01.10.2022 bzw. 01.01.2023
Die Grenze für Minijobber von bisher 450 €/Monat wurde zum 01.10.2022 auf 520 €/Monat erhöht. Die Grenze für Midijobber beträgt vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 1.600 €/Monat und ab 01.01.2023 2.000 €. Midijobber sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitnehmerbeitrag prozentual im Bereich 520,01 € bis 2.000,00 € abgemildert wird. Der Arbeitgeberbeitrag ist von der Abschmelzung nicht betroffen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen ab 01.01.2023 elektronisch abgerufen werden
Seit dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der „gelbe Schein“ (AU-Bescheinigung) wird nur noch in Ausnahmefällen an den Arbeitnehmer ausgestellt und an Sie als Arbeitgeber weitergeleitet. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab dem Jahr 2023
Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeiten schriftlich mit. Bisher haben Sie uns die AU Bescheinigung weitergeleitet, die ab dem 01.01.2023 i.d.R. nicht mehr ausgestellt wird. Dies gilt für alle Arbeitnehmer (Vollzeit, Teilzeit, Midi-Jobber, Mini-Jobber).
Nutzen Sie gern die Anlage „Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ zu diesem Schreiben für die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeiten an uns, wenn wir nicht schon andere geeignete Übersichten für die Lohnbuchführung von Ihnen erhalten. Wir benötigen die Aufstellung, wie schon in der Vergangenheit mit der AU-Bescheinigung, vor der Erstellung der Lohnbuchführung, i.d.R. am 20.-22. des Monats.
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, rufen wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab. Nach dem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.
Leider ist es programmseitig bisher nicht vorgesehen, dass die Meldung über eine eAU von der Krankenkasse automatisch zugeschickt wird. Dies hat lt. Aussage datenschutzrechtliche Gründe.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
- privat versicherte Arbeitnehmer,
- AU-Bescheinigung aus dem Ausland
- sonstige AU-Bescheinigungen, wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot.
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 01.01.2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht der AU-Bescheinigung.
Haben Sie zu den Themen oder darüber hinaus Fragen? Nehmen Sie dazu gern auf den bekannten Wegen mit uns Kontakt auf.
Weiterhin einen hoffentlich schönen Start in das neue Jahr und bleiben Sie Gesund!!!
WIR ZIEHEN UM!!!
Neues Jahr, neuer Ort. Ab dem 30.01.2023 finden Sie uns im:
Magdeburger Kamp 2 in 38644 Goslar-Baßgeige
Die Telefonnummern und E-Mail-Adressen bleiben unverändert.
Anlagen:
- Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hier downloaden
- Die aktuellen Mandanten-News finden Sie hier
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